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2 StR 8/19 ECLI:DE:BGH:2019:190219B2STR8.19.0 KI-generiert

Foreign confiscation of criminal proceeds as credit against domestic confiscation of value

Geschäftsnummer 2 StR 8/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice of Germany (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the Landgericht Frankfurt am Main's judgment, including the expanded confiscation of the value of gains totaling 135,120 euros. The dispute centered on whether assets already secured and deposited by foreign authorities in Austria could be deducted from the domestic confiscation order. The court held that the original judgment remained in force but clarified that under Section 459g(5) of the Code of Criminal Procedure (StPO), amounts corresponding to foreign confiscation decisions must be credited to the defendant during the enforcement phase to prevent double recovery, rather than reducing the nominal value of the domestic confiscation order itself.

Legislator-Regeste

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§ 459g Abs. 5 StPO; Foreign confiscation of criminal proceeds as credit against domestic confiscation of value: Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Vollstreckung ausländischer Entscheide Vermögensabschöpfung ausländischer Entscheid Ertrag Streitwert
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Volltext

Einziehung des Wertes des Erlangten: Anrechnung einer Vermögenseinziehung im Ausland

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).

Franke

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