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4 StR 324/17 ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR324.17.0 KI-generiert

Mord aus Habgier: Subsidiarität der Unterschlagung bei nachträglicher Zueignung

Geschäftsnummer 4 StR 324/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, ordering the deletion of the conviction for embezzlement from the appellate judgment while upholding the remaining convictions and the resulting life sentence. The dispute concerned a defendant convicted of murder, embezzlement, theft, and robbery, who challenged the inclusion of embezzlement charges for taking the victim's jacket. The court determined that because the intent to appropriate was formed only after the lethal act, the offenses were connected in concurrent perpetration; however, under the subsidiarity clause of § 246 para. 1 StGB, the embezzlement charge is subordinate to the homicide and must be excluded, leaving the life sentence as a total sentence unaffected by the removal of the ancillary penalty.

Legislator-Regeste

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§ 246 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Mord aus Habgier: Subsidiarität der Unterschlagung bei nachträglicher Zueignung: Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Veruntreuung Mord Subsidiärklausel Revision eines Entscheids E-Justice Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 47, 243
5 StR 81/13
März 2013 - 5 StR 81/13; Beschluss vom 13.
2 StR 234/04
August 2004 - 2 StR 234/04).
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Volltext

Mord aus Habgier: Subsidiarität einer Unterschlagung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Wegnahme- bzw. Zueignungsvorsatz erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat (UA S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der - wie hier - zur Verneinung von Mord aus Habgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist (BGHSt 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (BGH aaO). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 - 2 StR 234/04).

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Quentin

Feilcke