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III ZB 68/19 ECLI:DE:BGH:2020:070520BIIIZB68.19.0 KI-generiert

Objection to court fee assessment for inadmissible hearing objection: statutory fee validity and interpretation of confused filing

Geschäftsnummer III ZB 68/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's objection to a court fee invoice, upholding the assessment of a flat fee of €60 for the previous ruling, as the decision was rendered free of court fees but the statutory fee for the procedural step remained valid. The dispute concerned a "Mahnungserinnerung" (objection to cost assessment) filed after the BGH had previously dismissed the applicant's motion for a hearing objection ("Anhörungsrüge") as inadmissible and ordered her to bear the costs, which resulted in the issuance of the contested fee invoice. The court determined that the fee calculation complied with Number 1700 of the Court Costs Act (GKG) and rejected the applicant's argument that no fee could arise because the preceding filing was a confused submission rather than a formal application, clarifying that the invoice specifically related to the admissible hearing objection and that an alternative interpretation of the confusing submission as an appeal would have incurred an even higher fee.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO; Objection to court fee assessment for inadmissible hearing objection: statutory fee validity and interpretation of confused filing: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Urteile zur Prüfung der Gültigkeit unleserliche Rechtsschrift Schätzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG
6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs.
§ 78 Abs. 3 ZPO
5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Prozesskostenhilfeverfahren: Auslegung eines Antrags bei wirrem Vorbringen

[TENOR]

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. November 2019, mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

2. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466), ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf, es sei "ohne gestellten Antrag ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Bundesgerichtshof inszeniert" worden, dass sich die Kostenrechnung nur auf die von ihr ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge bezieht und bei einer Auslegung ihres dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 vorausgegangenen wirren Vorbringens als (unzulässige) Rechtsbeschwerde (und nicht als Prozesskostenhilfeantrag für eine unzulässige Rechtsbeschwerde) eine weitere Gebühr angefallen wäre.

Arend