Rectification of judgment for discrepancy between operative part and reasoning regarding outdated ancillary claim in patent case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 10. Zivilsenat dismissed the plaintiff's objection to the court's correction order, leaving the corrected judgment in force. The dispute concerned a post-judgment motion by the defendant to rectify an obvious error in the operative part of a patent infringement decision, which had been drafted based on an outdated version of a conditional ancillary claim instead of the current version referenced in the reasoning. The court held that the motion was timely as the plaintiff had failed to respond to the notice within the granted period, and substantively, the error did not alter the substantive outcome regarding the patentability assessment, as the reasoning did not rely on the specific technical feature (spin estimation of a spherical ball) cited in the erroneous text. The decision rests on the doctrine of rectification for obvious errors (*offensichtliche Unrichtigkeit*) in civil proceedings, where the operative part must align with the factual and legal findings in the reasons for the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertRectification of judgment for discrepancy between operative part and reasoning regarding outdated ancillary claim in patent case: Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Urteilsberichtigung: Berücksichtigung einer Gegenvorstellung
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.
Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungsgründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche, aktuelle Fassung des Hilfsantrags III Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses Hilfsantrags abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 109 der Entscheidung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesentlichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Deichfuß
Marx