Objection to Court Costs Assessment: Inadmissible Challenge to Underlying Substantive Decision Under § 66 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe debtor's objection to the court costs assessment was dismissed, upholding the original cost decision. The case involved a debtor's appeal against a cost assessment issued following the rejection of their legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible by the appellate court. The debtor argued against the cost burden, but the court held that an objection procedure under § 66 GKG is strictly limited to challenges against the formal cost assessment itself and does not permit a review of the underlying substantive decision or its cost implications. Consequently, the fee of 66 euros under Nr. 2124 of the Court Costs Table (GKG) was confirmed as correctly assessed, and no costs were awarded for the objection procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to Court Costs Assessment: Inadmissible Challenge to Underlying Substantive Decision Under § 66 GKG: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023104471 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht anfechtbar ist. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2023 zum Kassenzeichen 780023104471 erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 7. März 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der Kostenansatz vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Löffler