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3 StR 310/21 ECLI:DE:BGH:2023:210323B3STR310.21.0 KI-generiert

Dissolution of specific counts in criminal association conviction via § 154 StPO without impact on aggregate sentence

Geschäftsnummer 3 StR 310/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the dismissal of one count of membership in a criminal association due to a minor offense, while upholding the conviction for two remaining cases and the total suspended sentence of two years. The case involved a challenge to a Landgericht Dresden judgment convicting the defendant of three counts of membership in a criminal association, with one count originally aggregated with aid to public disorder and another with public disorder and two instances of aiding dangerous bodily injury. The court applied §§ 154, 154a StPO to dismiss the most minor count upon the General Public Prosecutor's request, determined that this dismissal did not require a reduction of the aggregate sentence given the severity of the remaining two counts, and found no legal errors in the remaining convictions under § 349 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 467 Abs. 1 StPO; Dissolution of specific counts in criminal association conviction via § 154 StPO without impact on aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafbare Handlung teilbedingte Strafe Mitgliedschaft Revision eines Entscheids Gesamtstrafe Vereinsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. September 2020 wird

a) das Verfahren im Fall III. II. 3. (O. ) der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall III. II. 3. (O. ) der Urteilsgründe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Das bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der im Fall III. II. 3. (O. ) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der beiden weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie von einem Jahr auszuschließen ist, dass die Strafkammer ohne die entfallene Strafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer

Berg

Hohoff

Anstötz

Voigt