Seizure of narcotics excluded from criminal charges: non-attribution to charged offense voids confiscation under old Drug Control Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the seizure order for marijuana secured during the arrest while upholding the remaining conviction for group drug trafficking and the eight-year custodial sentence; the state prevailed on the merits of the drug trafficking charges, but the defendant prevailed on the procedural defect regarding the specific seizure. The dispute centered on whether the seizure of drugs found in possession, which were not specifically covered by the charges for the underlying criminal acts, could stand under the applicable law. The decisive legal basis was the strict requirement under the old Drug Control Act and Criminal Code that seized narcotics must be directly attributable to a charged and established offense, a condition the court found impossible to satisfy given the trial findings, rendering the seizure invalid despite the 2017 legal amendments not applying retroactively to this case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Seizure of narcotics excluded from criminal charges: non-attribution to charged offense voids confiscation under old Drug Control Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel nach altem Recht
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" angeordnet worden ist; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten "BtM, Marihuana in Metalldose" (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. "BKA" 11.1) angeordnet worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Ausweislich der Urteilsgründe (...) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; Senat NStZ-RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ-RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auflage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechtsänderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (...) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Gericke
Wimmer
Tiemann
Hoch