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I ZB 72/22 ECLI:DE:BGH:2023:100223BIZB72.22.0 KI-generiert

Recusal and legal complaint inadmissible in enforcement proceedings due to lack of judicial admission and abuse of process

Geschäftsnummer I ZB 72/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed all motions for recusal against a presiding judge and court staff as inadmissible and rejected the debtor's legal complaint (Rechtsbeschwerde) against a lower court’s refusal to admit such a complaint, effectively leaving the prior rulings in the enforcement proceedings in force and imposing costs on the debtor. The case involved a debtor in debt enforcement proceedings who filed multiple recusal applications alleging lack of supervision over the court registry and errors in document service or file management, alongside a legal complaint that had not been explicitly admitted by the lower regional court. The court held that recusal applications are inadmissible if they are completely unsuitable or abusive, allowing the court to decide on them with the participation of the challenged judge; specifically, the debtor failed to demonstrate a valid basis for bias against the registry staff or the presiding judge regarding registry decisions. Legally, the court relied on § 45(1) ZPO for the exceptional handling of abusive recusal requests, § 577(1) and § 574(1) ZPO for the strict requirement of judicial admission for legal complaints in enforcement matters, and § 573(1) ZPO to determine that the debtor’s objections to registry decisions (such as electronic document service or file return) were not permissible grounds for a review of the court registry clerk’s acts.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 49 ZPO; Recusal and legal complaint inadmissible in enforcement proceedings due to lack of judicial admission and abuse of process: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Vollstreckungsverfahren Verfahrensmissbrauch Rechtsvorschlag Zivilprozessordnung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1333/22 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. werden als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die im Verfahren getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.

1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).

2. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 waren mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie waren daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN).

III. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung der Senatsbeschlüsse vom 31. August 2022 in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.

IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer

Berichtigungsbeschluss vom 22. März 2023

Der Beschluss vom 10. Februar 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Im Tenor des Beschlusses muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses "45 T 1333/22" statt "43 T 1333/22" heißen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer