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5 StR 455/22 ECLI:DE:BGH:2023:010323B5STR455.22.0 KI-generiert

Criminal appeal: Inadmissibility of omitted evidentiary requests for statement-credibility and sexual medical expert opinions due to non-submission of referenced documents

Geschäftsnummer 5 StR 455/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the necessary expenses incurred by the counterparty. The dispute centered on procedural violations alleged by the defendant, specifically the trial court's refusal to admit expert evidence, including statement-credibility and sexual medical opinions, during the trial. The Court determined that two of the procedural complaints were inadmissible due to non-compliance with formal requirements, specifically the failure to submit referenced evidentiary materials as required by § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, while a remaining complaint regarding the necessity of an expert on statement credibility was deemed unfounded because professional judges, particularly within a youth protection chamber, are presumed to possess the requisite expertise to evaluate witness statements without such assistance under § 244 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO; Criminal appeal: Inadmissibility of omitted evidentiary requests for statement-credibility and sexual medical expert opinions due to non-submission of referenced documents: The dispute centered on procedural violations alleged by the defendant, specifically the trial court's refusal to admit expert evidence, including statement-credibility and sexual medical opinions, during the trial. The Court determined that two of the procedural complaints were inadmissible due to non-compliance with formal requirements, specifically the failure to submit referenced evidentiary materials as required by § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, while a remaining complaint regarding the necessity of an expert on statement credibility was deemed unfounded because professional judges, particularly within a youth protection chamber, are presumed to possess the requisite expertise to evaluate witness statements without such assistance under § 244 StPO.

Schlagwörter

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Beweisanforderungen sachverständiger Zeuge Strafanzeige medizinische Beweismittel verspätete Beweismittel Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Cited as the procedural basis for rejecting the defendant's arguments regarding the admissibility of the appeal due to failure to submit referenced documents.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision wendet sich mit zwei Verfahrensrügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens; geltend gemacht wird jeweils ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO. Beide Rügen erweisen sich bereits als unzulässig, weil das Rügevorbringen auf diverse Aktenbestandteile wie Vernehmungsprotokolle Bezug nimmt, welche die Revision aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgelegt hat. Dass entsprechende Unterlagen – ohne dass hierauf im Einzelnen verwiesen worden wäre – in einer Zusammenstellung von Aktenteilen enthalten sind, die einer anderen, mit gesondertem Schriftsatz erhobenen Verfahrensrüge beigefügt ist, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14). Soweit eine der Rügen zugleich § 244 Abs. 2 StPO als verletzt ansieht, ist sie aus denselben Gründen nicht zulässig ausgeführt.

Die von einem anderen Verteidiger ebenfalls auf die unterbliebene Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützte, aber eigenständig begründete Aufklärungsrüge erweist sich dagegen als unbegründet: Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Berufsrichter – hier zumal die Mitglieder einer Jugendschutzkammer – über die erforderliche Sachkunde bei der Anwendung der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien verfügen, um auch Aussagen von Zeugen kindlichen oder jugendlichen Alters sachgerecht würdigen zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 12/22). Besonderheiten, welche die eigene Sachkunde des Tatgerichts als nicht ausreichend erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision für den vorliegenden Fall nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nicht zulässig erhoben ist schließlich die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines sexualmedizinischen Gutachtens geltend gemacht wird. Denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der mit der Rüge in Bezug genommene ärztliche Befundbericht der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin nicht vorgelegt worden.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Ri’inBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.

Cirener

Werner