Omission of detoxification commitment under § 64 StGB: Trial court's duty to examine and articulate reasons for security measures in sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's sentencing only to the extent it omitted a decision on the mandatory security measure of commitment to a detoxification institution, and remanded that specific issue for a new hearing with expert assessment, while upholding the three-year prison sentence for drug trafficking and weapon offenses. The dispute centered on whether the trial court failed to fulfill its obligation to examine and articulate reasons for or against imposing § 64 StGB, given that the defendant, a repeat offender who began cannabis use in childhood and had previously attempted detoxification, did not consume drugs during his pre-trial detention. The decisive legal basis was the trial court's duty under §§ 267 Abs. 6 StPO and 246a Abs. 1 StPO to address material facts establishing the prerequisites for § 64 StGB; the BGH held that the court's failure to explicitly discuss the applicability of the detoxification measure constituted a procedural error requiring remand, even though the defendant had initiated detox on his own accord, and this omission did not preclude the imposition of the measure against the sole appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB, § 267 Abs. 6 StPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO; Omission of detoxification commitment under § 64 StGB: Trial court's duty to examine and articulate reasons for security measures in sentencing: Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Bestand, da die Strafkammer es versäumt hat, über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu befinden.
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KI-generiertVolltext
Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungspflicht des Gerichts in den Urteilsgründen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1. Schuld- und Strafausspruch lassen einen materiell-rechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Bestand, da die Strafkammer es versäumt hat, über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu befinden.
a) Nach den Feststellungen im Urteil konsumierte der am 21. Januar 2001 geborene, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Cannabis. Etwa drei Jahre vor Beginn der Hauptverhandlung machte er eine erste Entgiftung, weil er die Einsicht gewann, dass sich der Cannabiskonsum negativ auf seine Lebensführung auswirke. Nach einer drogenfreien Phase von ca. eineinhalb Jahren begann er erneut, Cannabis zu konsumieren. In Folge der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei am 28. März 2019, bei der die im Urteil festgestellten Betäubungsmittel sichergestellt wurden, unterzog er sich einer weiteren Entgiftung. Die anschließend beabsichtigte Therapie konnte er aufgrund seiner Verhaftung am 24. Juli 2019 nicht mehr antreten.
b) Vor dem Hintergrund dieser Urteilsausführungen erscheint es in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 ‒ 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Dies ist nicht geschehen. Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der am 28. März 2019 erfolgten Durchsuchung aus eigenem Antrieb erneut einer Entgiftung unterzog und bis zum Beginn der Hauptverhandlung - wobei er sich seit dem 25. Juli 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet - kein Cannabis konsumierte.
c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ‒ 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Mutzbauer
Berger
Cirener
Mosbacher
Resch