Supplementation of omitted individual sentence for aggravated residential burglary by appellate court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded but vacated and amended the conviction to explicitly impose a one-year custodial sentence for one of the eleven completed counts of aggravated residential burglary, thereby correcting a procedural omission by the lower court. The case involved a defendant convicted by the Augsburg Regional Court on twenty-seven counts, including eleven instances of completed and six instances of attempted aggravated residential burglary, charged in conjunction with property damage, resulting in a total prison term of five years and eleven months; the defendant challenged the verdict on the grounds of substantive legal error. The appellate court found no substantive error in the determination of the statutory sentencing framework for the underlying offenses but identified that the trial court had inadvertently failed to set a specific individual sentence for one of the completed counts; relying on § 354(1) German Code of Criminal Procedure, the BGH supplemented the missing individual sentence by setting it at the statutory minimum of one year pursuant to § 244(4) German Criminal Code, determining that the prohibition against aggravation did not preclude this correction as it merely completed the judgment rather than increasing the total severity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 244 Abs. 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Supplementation of omitted individual sentence for aggravated residential burglary by appellate court: Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.
Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 4 mwN).
Jäger
Wimmer
Bär
Leplow
Allgayer