Admissibility of non-admission complaint and reinstatement requirements for missed deadline in lawyer disciplinary proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the lawyer's application for reinstatement into the former state and rejected his non-admission complaint against the refusal to permit revision, ordering him to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a disciplinary proceeding where the appellate court had reduced a monetary fine for violations of professional obligations and criminal statutes, but the lawyer failed to file the complaint for non-admission of revision within the one-month deadline and his attempt to cure this delay was rejected. The court held that the reinstatement request was inadmissible because the lawyer failed to adequately substantiate his claimed health-related impediment and did not explain why his appellate counsel could not have filed the motion in time; additionally, the complaint was substantively insufficient as it failed to designate a legally decisive question or demonstrate a violation of the right to be heard, rendering it inadmissible under the requirements of § 145 Abs. 3 BRAO and § 45 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 164 Abs. 1 StGB, § 45 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; Admissibility of non-admission complaint and reinstatement requirements for missed deadline in lawyer disciplinary proceedings: a) Sie ist bereits wegen Fristversäumung unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist.
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KI-generiertVolltext
1. Der Antrag des Rechtsbeistands auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2023 wird verworfen.
2. Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird verworfen.
3. Der Rechtsbeistand hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Anwaltsgericht Celle hat dem Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen § 43 BRAO i.V.m. § 303 Abs. 1, § 164 Abs. 1 StGB einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € verhängt. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 25. September 2023 die Geldbuße auf 2.000 € herabgesetzt. Das Urteil ist dem Rechtsbeistand am 23. Oktober 2023 zugestellt worden. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet er sich mit seiner am 28. November 2023 eingereichten Beschwerde vom 27. November 2023. Zugleich beantragt er, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
a) Sie ist bereits wegen Fristversäumung unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist.
b) Dem Antrag des Rechtsbeistands auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der versäumten Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist nicht stattzugeben, da das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zulässig erhoben ist.
aa) Dessen Begründung erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - AnwSt (B) 1/21, juris Rn. 9 mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13, StraFo 2013, 458 und vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5a). Die notwendigen Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338).
bb) Dem genügt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Denn Art und Ausmaß der als Entschuldigungsgrund herangezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigung lassen sich in ihren wesentlichen Einzelheiten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; OLG Hamm, NStZ-RR 2022, 121 f. und 215 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5b; Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl., § 45 Rn. 7 mwN) weder dem schriftsätzlichen Vorbringen vom 27. November 2023 noch den in Bezug genommenen Unterlagen entnehmen. Darüber hinaus hat der Rechtsbeistand (fristgerechten) Vortrag dazu unterlassen, dass und weshalb er auch den ihn in der Berufungshauptverhandlung vertretenden Verteidiger nicht mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragen konnte (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 318/22, juris Rn. 6 mwN).
2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch deswegen unzulässig, weil der Rechtsbeistand keine - nach der Berufungsbeschränkung noch entscheidungserhebliche - Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat er nicht dargetan.
3. Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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