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4 StR 289/24 ECLI:DE:BGH:2024:130824B4STR289.24.0 KI-generiert

Juvenile sentencing: mandatory inclusion of prior non-custodial sanction and correction of sentencing omission by appellate court

Geschäftsnummer 4 StR 289/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Summary: The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal as largely unfounded but amended the sentencing to include a prior non-custodial sentence, resulting in a unified juvenile prison sentence of three years for the offense of dangerous bodily harm. The case involved a revision challenging a juvenile court verdict, where the appellate court found that while the guilt finding was legally sound, the lower court had erred by failing to explicitly discuss or order the inclusion of a prior warning and community service order issued by a lower court for driving without a license. Under juvenile law principles, the BGH corrected this procedural oversight by ordering the inclusion of the prior sentence pursuant to §§ 31, 105 JGG and § 354 StPO, determining that the combined sanction remained appropriate without altering the overall severity of the punishment. The court waived the imposition of revision costs on the defendant but ordered them to bear the necessary expenses incurred by the auxiliary and adhesion claimants in the revision proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Juvenile sentencing: mandatory inclusion of prior non-custodial sanction and correction of sentencing omission by appellate court: The case involved a revision challenging a juvenile court verdict, where the appellate court found that while the guilt finding was legally sound, the lower court had erred by failing to explicitly discuss or order the inclusion of a prior warning and community service order issued by a lower court for driving without a license. Under juvenile law principles, the BGH corrected this procedural oversight by ordering the inclusion of the prior sentence pursuant to §§ 31, 105 JGG and § 354 StPO, determining that the combined sanction remained appropriate without altering the overall severity of the punishment. The court waived the imposition of revision costs on the defendant but ordered them to bear the necessary expenses incurred by the auxiliary and adhesion claimants in the revision proceedings.

Schlagwörter

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Strafzumessung prozessuale Revision E-Justice Körperverletzung Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre Ersatzfreiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to formally classify the revision as unbegründet (unfounded) despite the amendment to the sentencing.

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 31. August 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. August 2023 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als dass die Jugendkammer nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entschieden hat.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Amtsgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zur Erbringung einer Arbeitsleistung angewiesen hatte. Es hat aber verabsäumt, die Frage der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG zu erörtern und insoweit mitzuteilen, ob der Angeklagte die Weisung erfüllt hat. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, holt der Senat die grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13 Rn. 2; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11 Rn. 3 mwN). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG von der Einbeziehung des vorgenannten Urteils abgesehen oder – bei Vornahme der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Der Senat hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG). Dieser hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 4 StR 369/23 Rn. 7 mwN). Die Entscheidung über die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472 a Abs. 1 StPO.

Quentin

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Dietsch

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