Revision against fraud convictions; correction of attempted fraud classification, calculation of confiscable proceeds, and exclusion of commercial intent from operative part
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the appeals of three defendants as unfounded, upholding the convictions from the Landgericht Itzehoe for fraud offenses, but made specific corrections to the judgment text: clarifying that one defendant was convicted of attempted fraud, ordering the confiscation of €1,826.59 in proceeds from another defendant after correcting the calculation of expenses saved, and removing the incorrect designation of "commercial" fraud from the operative part of the judgment. The case involved a revision appeal against a criminal conviction for fraud under § 263 StGB, where the appellants challenged the characterization of their conduct and the auxiliary orders. The court's decision relied on the legal principle that the qualification of "commercial" intent under § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB does not belong in the operative part of the judgment, and it applied strict scrutiny to the calculation of the value of criminal proceeds for confiscation purposes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; Revision against fraud convictions; correction of attempted fraud classification, calculation of confiscable proceeds, and exclusion of commercial intent from operative part: Die Angeklagte Wi. betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten D. C. gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die Revision der Angeklagten W. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen versuchten Betruges verurteilt ist.
3. Die Revision der Angeklagten Wi. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.826,59 Euro angeordnet wird; es wird klargestellt, dass sie wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, verurteilt ist.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte W. wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.
Die Angeklagte Wi. betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Werner