Territorial jurisdiction in criminal first instance: exclusion of direct court-to-court referral in favor of formal declaration of incompetence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (2nd Criminal Senate) ordered the return of the case to the Berlin District Court (Amtsgericht Tiergarten), refusing to make a substantive ruling on jurisdiction, thereby upholding the legal position that the initial court lacked authority to transfer the case directly. The dispute arose after the prosecution filed an indictment for defamation against a defendant, but the Berlin court determined it was territorially incompetent and attempted to transfer the files to the competent court in Halle; the Halle court refused to accept the case, asserting that a first-instance court cannot refer a matter to another local court but must instead formally declare its lack of jurisdiction via order to allow the prosecution to re-file. The decisive legal basis is the prohibition of direct referrals by first-instance courts between local jurisdictions, a mechanism deemed invalid as it infringes upon the prosecution's selection rights under § 7 StPO and appeal rights under § 210 Abs. 2 StPO, requiring the initial court to issue a formal declaration of incompetence instead.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 StPO, § 210 Abs. 2 StPO; Territorial jurisdiction in criminal first instance: exclusion of direct court-to-court referral in favor of formal declaration of incompetence: Der Strafrichter des Amtsgerichts Halle hat die Übernahme am 14. Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des 1. Rechtszugs nicht möglich sei. Vielmehr habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und sodann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Zulässigkeit der Verweisung an das örtlich zuständige Gericht durch das erstinstanzliche Gericht
[TENOR]
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückgegeben.
[GRUENDE]
I. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten am 25. September 2017 gegen den Angeschuldigten L. Anklage wegen Verleumdung (276 Js 1244/17) erhoben. Das Amtsgericht Tiergarten hat in einem Vermerk vom 23. November 2017 seine fehlende örtliche Zuständigkeit festgestellt. Für die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sei das Amtsgericht Halle zuständig. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten daher die Akten über die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Halle übersandt.
Der Strafrichter des Amtsgerichts Halle hat die Übernahme am 14. Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des 1. Rechtszugs nicht möglich sei. Vielmehr habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und sodann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
Der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückzugeben.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist jedoch nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht Halle hat seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht abgelehnt, sondern die Übernahme des Verfahrens rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das angerufene Amtsgericht Tiergarten als Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt sei, das Verfahren an ein aus seiner Sicht zuständiges Gericht zu verweisen. Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des 1. Rechtszugs ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79 ff.). Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§ 7 StPO) und Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 16 Rn. 5). Das Amtsgericht Tiergarten hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, NJW-Spezial 2013, 57 f.).“
Schäfer
Appl
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Grube
Schmidt