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5 StR 21/23 ECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR21.23.1 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: improper use of drug circulation as an aggravating factor in assessing less serious cases

Geschäftsnummer 5 StR 21/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal and upheld the Hamburg Regional Court's conviction for ten counts of drug trafficking in significant quantities, affirming the aggregate prison sentence of four years and nine months. The dispute concerned procedural errors, specifically the rejection of evidence requests, and substantive sentencing errors, notably the appellate court's criticism that the lower court improperly cited the drugs' entry into circulation as an aggravating factor when assessing the absence of "less serious cases" under § 29a BtMG. The higher court ruled that the procedural rejection was lawful and that the erroneous sentencing rationale did not violate the prohibition of double evaluation (§ 46 Abs. 3 StGB), as the lower court correctly treated the lack of entry into circulation as a mitigating factor during individual sentence mitigation and excluded the error from affecting the final outcome given the defendant's extensive prior criminal history and the use of encrypted communication for a series of large-scale transactions.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 3 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Drug trafficking sentencing: improper use of drug circulation as an aggravating factor in assessing less serious cases: Die zulässige Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Beweiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das Landgericht im Übrigen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung – wie auch die Revision letztlich nicht verkennt – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung schwerer Fall Betäubungsmittelkonsum Fall des Ausschlusses E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.

Zu der Rüge, das Landgericht habe durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, bemerkt der Senat zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend:

Die zulässige Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Beweiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das Landgericht im Übrigen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung – wie auch die Revision letztlich nicht verkennt – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste, umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

Wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, begegnet die bei der Prüfung minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgeführte Erwägung, „maßgebend“ gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche, „dass die Wirkstoffmengen in allen Fällen erheblich waren und die Betäubungsmittel auch in den [Verkehr] gelangt sind“ (zwischen den Worten „den“ und „gelangt“ fehlt in den Urteilsgründen offensichtlich das Wort „Verkehr“), erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens; er stellt deshalb keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11 mwN).

Das Urteil beruht indes nicht auf einem damit im Raum stehenden Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem:

Die beanstandete Formulierung findet sich nur bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Bei der in den Urteilsgründen an späterer Stelle folgenden Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat die Strafkammer – rechtsfehlerfrei – vielmehr lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel im Fall 2 der Urteilsgründe teilweise zurückgegeben wurden und „somit nicht durch den Angeklagten in den Verkehr gelangt“ seien. Die Strafkammer hatte hier mithin im Blick, dass das Inverkehrgelangen der Betäubungsmittel zum Straftatbestand des Handeltreibens gehört und dessen Fehlen damit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Da die Erwägungen zur Bestimmung des Strafrahmens bei der Einzelstrafzumessung auch nicht in Bezug genommen worden sind, hat sich der Fehler – über die Wahl des Strafrahmens hinaus – folglich nicht ausgewirkt.

Der Senat kann vorliegend mit Blick auf das Tatbild (Serie von Handelsgeschäften mit jeweils großen Mengen von Betäubungsmitteln unter Nutzung des Krypto-Messengerdienstes EncroChat), die zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Taten unter laufender und einschlägiger Bewährung aber ausnahmsweise ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Werner