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RiZ (R) 2/24 ECLI:DE:BGH:2024:250624BRIZ.R.2.24.0 KI-generiert

Recusal of a federal judge based on prior procedural involvement and alleged failure to issue legal instructions to a lower court

Geschäftsnummer RiZ (R) 2/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesdienstgericht's Senate dismissed the challenge for bias against the presiding judge, declaring the recusal request unfounded and upholding the judge's participation in the pending service law review proceedings. The dispute arose from a lower-level district judge’s request to exclude the presiding judge from a review case concerning the permissibility of his retirement transfer, alleging bias based on the judge’s prior involvement in a 2021 decision that had dismissed the applicant's appeal regarding a temporary suspension of duties and his failure to formally remind the lower appellate court to correct legal errors during the revision process. The court held that prior procedural involvement in a related but distinct matter does not constitute a typical prior engagement warranting exclusion, and the presiding judge lacks statutory authority under the court structure to issue legal instructions or corrections to the lower appellate court; consequently, neither ground justified an objective suspicion of partiality under the relevant procedural and judicial law provisions.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO; Recusal of a federal judge based on prior procedural involvement and alleged failure to issue legal instructions to a lower court: Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Verfahrensüberprüfung Ausschlusskriterien konnexe Verfahren Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp wird für unbegründet erklärt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsgegner, Richter am Amtsgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2024, eingegangen am 24. April 2024, und nochmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, eingegangen am 3. Mai 2024, den Senatsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senatsvorsitzende hat sich am 25. April 2024 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsgegner übersandt worden.

Auf die genannten Schriftsätze des Antragsgegners, die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden und den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.

1. Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).

2. Hieran gemessen geben die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln.

a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich ein Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, nicht daraus, dass dieser an dem Senatsbeschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2/21, juris) mitgewirkt hat. Durch diesen Beschluss wurde die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 betreffend die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte als unzulässig verworfen. Eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - VI ZR 126/23, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als der Senatsbeschluss vom 13. September 2021 ausschließlich die Unzulässigkeit der damaligen Beschwerde betraf und sich nicht zu der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand verhielt.

b) Der von dem Antragsgegner weiter genannte Umstand, dass der abgelehnte Richter die Frist für die Revisionsbegründung verlängert habe, ohne dem Dienstgerichtshof einen rechtlichen Hinweis des Inhalts zu erteilen, dass geltendes Recht einzuhalten und insbesondere der Tatbestand des Berufungsurteils wie beantragt zu berichtigen sei, kann schon deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, weil der Vorsitzende des Dienstgerichts des Bundes nach dem Gesetz nicht zur Erteilung solcher Hinweise gegenüber dem Berufungsgericht befugt ist.

Prof. Dr. Koch

Harsdorf-Gebhardt

Kunnes

Gericke

Dr. C. Fischer