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2 ARs 254/22 ECLI:DE:BGH:2023:290323B2ARS254.22.0 KI-generiert

Impossibility of substantive jurisdiction connection under § 4 StPO for parallel cases in same court order; local jurisdiction connection under § 13 StPO requires prior judicial agreement and prosecutorial consent

Geschäftsnummer 2 ARs 254/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the case returned to the Amtsgericht Wiesbaden for continued proceedings, dismissing the need for a decision on the connection of the proceedings. The dispute arose when a defendant, facing a penalty order for theft in Wiesbaden, filed a timely objection; the main hearing was suspended by the Wiesbaden court upon the defense's request to join it with a pending parallel case in Mainz, leading both lower courts to suspend their proceedings and refer the matter to the appellate court. The court held that a connection under § 4 StPO was legally impossible because it presupposes a change of subject-matter jurisdiction, which is not applicable to cases within the same court order but different local jurisdictions; instead, only local jurisdiction under § 13 StPO is relevant, and the higher court cannot substitute for the required agreement between the prosecuting authorities or the initial attempt at judicial agreement between the local courts, which had not been fulfilled.

Legislator-Regeste

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§ 4 StPO, § 13 StPO, § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 13 Abs. 2 StPO; Impossibility of substantive jurisdiction connection under § 4 StPO for parallel cases in same court order; local jurisdiction connection under § 13 StPO requires prior judicial agreement and prosecutorial consent: Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt. Die am 26. April 2022 begonnene Hauptverhandlung hat es wegen des Antrags des Verteidigers auf Verbindung mit einem beim Amtsgericht Mainz anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen E-Justice Rückweisungsentscheid Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen kommunale Gebietskörperschaft untauglicher Versuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 127/02
Mai 2002 – 2 ARs 127/02, juris Rn.
2 ARs 352/99
August 1999 – 2 ARs 352/99, BGHR StPO § 4 Verbindung 14).
2 ARs 177/67
Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften.
BGHSt 21, 247
Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften.
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Volltext

Die Sache wird an das

Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden

zurückgegeben.

[GRUENDE]

Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt. Die am 26. April 2022 begonnene Hauptverhandlung hat es wegen des Antrags des Verteidigers auf Verbindung mit einem beim Amtsgericht Mainz anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt.

Ein wegen sechs gleichartiger Tatvorwürfe bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Mainz gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren hat dieses nach Eröffnung im Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2022 „im Hinblick auf die von der Verteidigung betriebene und sachgerecht erscheinende Verbindung zu dem in Wiesbaden anhängigen gleichgelagerten Verfahren“ ebenfalls ausgesetzt.

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst. Die Sache war an das Amtsgericht Wiesbaden zurückzugeben.

Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StPO scheidet aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind – wie hier – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Insoweit kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 ARs 127/02, juris Rn. 3, und vom 18. August 1999 – 2 ARs 352/99, BGHR StPO § 4 Verbindung 14).

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die erforderliche Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht von den beteiligten Gerichten angerufen werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 ARs 127/02, juris Rn. 3), fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247, 249).

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt