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VI ZR 1214/20 ECLI:DE:BGH:2023:240123BVIZR1214.20.0 KI-generiert

Privacy rights of public figure vs. tabloid disclosure of secret relationship with private individual

Geschäftsnummer VI ZR 1214/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the plaintiff's non-admission complaint, admitting a revision against the Kammergericht Berlin's decision to the extent it had dismissed the injunction claims concerning specific defamatory headlines and articles in a tabloid magazine, while rejecting the complaint for the remainder of the case as lacking fundamental legal significance. The dispute centered on the plaintiff's claim to suppress the publication of her private relationship with a non-public partner, specifically challenging the magazine's reporting that revealed this relationship and characterized it as secret or "hidden," arguing such disclosures violated her right to privacy and personal development. The decisive legal issue concerned the boundaries of the right to privacy regarding the disclosure of private relationships between a public figure and a private individual, requiring the revision court to clarify whether the magazine's publication of the relationship's existence and nature, despite its alleged secrecy, was justified under constitutional freedom of information or violated protected personal interests.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; Privacy rights of public figure vs. tabloid disclosure of secret relationship with private individual: The dispute centered on the plaintiff's claim to suppress the publication of her private relationship with a non-public partner, specifically challenging the magazine's reporting that revealed this relationship and characterized it as secret or "hidden," arguing such disclosures violated her right to privacy and personal development. The decisive legal issue concerned the boundaries of the right to privacy regarding the disclosure of private relationships between a public figure and a private individual, requiring the revision court to clarify whether the magazine's publication of the relationship's existence and nature, despite its alleged secrecy, was justified under constitutional freedom of information or violated protected personal interests.

Schlagwörter

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Privatbereich Offenlegung von Daten Presserecht E-Justice Einsichtsrecht von Medienschaffenden Staatsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Provision cited to justify the rejection of the further non-admission complaint for lack of fundamental legal significance or need for uniform case law.

§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Procedural rule cited in the dispositive to waive the detailed reasoning for the rejected part of the complaint.

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Volltext

auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 2020 insoweit zugelassen, als darin die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. September 2019 abgewiesen worden ist in Bezug auf die Klageanträge, der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

• "[voller Name]

WIEDER ALLEIN!

Warum ihre Liebe keine Chance hatte…",

wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der SUPERillu vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b aa);

• "[voller Name] und ihr Pech mit Männern

Die Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstar im Verborgenen lebte, scheint zu Ende"

wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der

SUPERillu vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b bb);

• "Sieben Jahre war [voller Name] mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...]

Liebe im Verborgenen

[…] wieder zu haben: […]

Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so richtig verknallt in Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazugehört.

Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austauschen, sich ganz normal und ungezwungen bewegen, das tun Sie nicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar [voller Name] […] in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. […] Warum diese Geheimniskrämerei?

Aber nicht nur [voller Name], auch ihr Ex-Partner, ein Berliner Anwalt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde.

[…]

Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr Verflossener kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat der Beziehung vielleicht gutgetan.

Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt […] [voller Name] ist […] wieder Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern […]. Leider ist es die Wahrheit.

[…] [Nachname] wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?",

wenn dies geschieht wie in SUPERillu vom 6.12.2018 auf Seiten 8-10 geschehen.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Seiters

Oehler

Müller

Böhm

Linder