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IV ZR 84/22 ECLI:DE:BGH:2024:180724BIVZR84.22.0 KI-generiert

Scope of review for judicial fee objections and exclusion of substantive error review

Geschäftsnummer IV ZR 84/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Civil Senate dismissed the debtor's objection against the court cost assessment dated March 22, 2023, thereby upholding the fee demand. The dispute concerned a procedural cost objection filed after the rejection of a non-admission complaint against a refusal to allow cassation appeal; the debtor argued that the lower court had violated the principle of most-favored-nation treatment in its substantive ruling. The court held that an objection under § 66 GKG is limited to violations of cost law and does not permit review of the substantive correctness of the underlying decision or its cost determination; consequently, the alleged substantive error was irrelevant to the cost procedure, and the assessed fees were confirmed as compliant with item 1242 of the GKG fee schedule.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG; Scope of review for judicial fee objections and exclusion of substantive error review: Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde Gebührenfestsetzung Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit Prozessrecht materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG
Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31.
§ 3 Abs. 2 GKG
1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 22. März 2023, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass das Gericht das Meistbegünstigungsprinzip nicht beachtet habe und seine Entscheidung darauf beruhe. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8.

November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg. Eine etwaige Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners, für die hier ohnehin nichts spricht, kann mit der Erinnerung im Kostenverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust