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5 StR 236/24 ECLI:DE:BGH:2024:120824B5STR236.24.0 KI-generiert

Consensual replacement of mandatory criminal defense counsel unaffected by 2019 StPO amendments

Geschäftsnummer 5 StR 236/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) ordered the replacement of the accused’s mandatory public defender with a new attorney, granting the defendant’s request and establishing that the new counsel will serve at no additional public expense. The case involved a procedural dispute in a criminal matter where the accused sought a change of counsel, contingent upon the incumbent lawyer’s consent and the assurance of cost neutrality. Relying on the doctrine of consensual substitution, the court ruled that the right to swap mandatory defenders without causing procedural delay remains valid despite the 2019 amendment to Section 143a(3) of the Code of Criminal Procedure (StPO), as confirmed by earlier BGH jurisprudence and legislative materials.

Legislator-Regeste

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§ 143a Abs. 3 StPO; Consensual replacement of mandatory criminal defense counsel unaffected by 2019 StPO amendments: Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 und vom 10. August 2023 – StB 49/23).

Schlagwörter

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Strafprozessordnung notwendige Verteidigung Gesetzesänderung Austauschbefugnis Verfahrensrechte Wahl des Verteidigers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf Antrag des Beschuldigten wird Rechtsanwalt S. aus L. entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt W. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

[GRUENDE]

Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 und vom 10. August 2023 – StB 49/23).

Cirener