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5 StR 222/24 ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR222.24.0 KI-generiert

Validity of criminal appeal withdrawal by mentally ill defendant under guardianship

Geschäftsnummer 5 StR 222/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH 5. Strafsenat) ruled that the defendant’s withdrawal of her appeal was valid, thereby confirming the finality of the Regional Court of Lübeck’s judgment, which had acquitted her of dangerous bodily harm and ordered her indefinite commitment to a psychiatric hospital; the defendant bears the costs of the appeal proceedings. The dispute centered on whether a defendant diagnosed with schizophrenia and under legal guardianship could validly withdraw a criminal appeal filed by her mandatory defense attorney without the attorney’s consent, given the underlying conviction for lack of criminal responsibility. Relying on § 302 and § 297 StPO, the court held that the written withdrawal was effective because the defendant demonstrated sufficient procedural capacity to understand the legal consequences of her declaration, noting that criminal insanity or guardianship does not automatically preclude the validity of procedural acts if the individual can rationally assess their significance.

Legislator-Regeste

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§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 297 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Validity of criminal appeal withdrawal by mentally ill defendant under guardianship: Strafsenat) ruled that the defendant’s withdrawal of her appeal was valid, thereby confirming the finality of the Regional Court of Lübeck’s judgment, which had acquitted her of dangerous bodily harm and ordered her indefinite commitment to a psychiatric hospital; the defendant bears the costs of the appeal proceedings. The dispute centered on whether a defendant diagnosed with schizophrenia and under legal guardianship could validly withdraw a criminal appeal filed by her mandatory defense attorney without the attorney’s consent, given the underlying conviction for lack of criminal responsibility. Relying on § 302 and § 297 StPO, the court held that the written withdrawal was effective because the defendant demonstrated sufficient procedural capacity to understand the legal consequences of her declaration, noting that criminal insanity or guardianship does not automatically preclude the validity of procedural acts if the individual can rationally assess their significance.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Körperverletzung Zurechnungsfähigkeit Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Vormundschaft Feststellung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Legal basis cited in the dispositive reasoning section (which functions as the operative ruling here) to confirm the validity of the defendant's withdrawal of the appeal.

§ 473 Abs. 1 StPO

Cited in the second numbered order to impose the costs of the appeal on the complainant.

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Volltext

Es wird festgestellt, dass die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2023 wirksam zurückgenommen worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Beschuldigte, der mit Antrags- und Anklageschriften unter anderem mehrere Taten der gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt worden sind, freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat ihr Pflichtverteidiger fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Mit dem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 2. März 2024 hat die Beschuldigte erklärt: „ … hiermit widerrufe ich die von meinem mir für dieses Verfahren zugeteilten Pflichtverteidiger Herrn B. , aufgerufene Revision. Dieses tätigte er ohne mein Wissen und Einverständnis.“ Mit Schriftsatz vom 18. März 2024 hat der Pflichtverteidiger seine Auffassung mitgeteilt, dass seine Mandantin, die unter Betreuung stehe, nicht in der Lage sei, Prozesshandlungen eigenständig rechtswirksam vorzunehmen. Durch das Gutachten sei ihre Schuldunfähigkeit festgestellt worden.

1. Die Beschuldigte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 3 StR 595/19 Rn. 2 mwN).

a) Für die Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels ist es ohne Bedeutung, dass dieses vom Verteidiger eingelegt, die Rücknahme aber von der Beschuldigten selbst erklärt wird (§ 297 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; vom 20. Mai 2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN).

Die schriftliche Rücknahmeerklärung wahrt die hierfür erforderliche Form (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 302 Rn. 8 mwN). Sie ist inhaltlich auch eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.

b) Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beschuldigte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung prozessual handlungsfähig war.

aa) Die prozessuale Handlungsfähigkeit setzt voraus, dass ein Angeklagter oder Beschuldigter bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht fähig war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen. Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2024 – 5 StR 559/23; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699 f.; vom 23. März 2022 – 3 StR 29/22; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 jeweils mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben liegen schon keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel daran begründen könnten, die Beschuldigte sei sich zum Zeitpunkt der Rechtsmittelrücknahme nicht der Bedeutung und Tragweite der Erklärung bewusst gewesen.

Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der psychiatrische Sachverständige bei der Beschuldigten eine seit Jahren bestehende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt hat, infolge derer ihre Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei, weil sie den aus der Krankheit resultierenden aggressiven Impulsen keine rationalen Hemmungsmechanismen in ausreichender Weise habe entgegensetzen können. Die Strafkammer hat sich dieser Einschätzung angeschlossen. Auch in der Hauptverhandlung sei die krankheitsbedingt massive Reizbarkeit oder Erregbarkeit der Beschuldigten zu Tage getreten.

Diese Umstände sind jedoch für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2024 – 5 StR 559/23 mwN). Dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Abfassung ihres Schreibens in ihrer Willensentschließung und -betätigung beschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt schon ihr klar und strukturiert verfasstes Schreiben vom 2. März 2024, das alle formellen Anforderungen erfüllt (Angabe des Empfängers, Aktenzeichens, Datums, Betreffs) und sachgerecht begründet ist, dass die Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen ist, die Bedeutung ihrer Erklärung zu erfassen.

cc) Der Wirksamkeit der Rücknahme steht schließlich nicht entgegen, dass die Beschuldigte unter Betreuung stand. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19; vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13). Im Übrigen bedurfte die Beschuldigte ausweislich der in den Akten enthaltenen Kopie des Betreuerausweises für die Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Behörden nicht der Einwilligung des Betreuers.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen