Inheritance transfer dispute: Untimeliness of non-substantiated appeal for leave to appeal and failure to establish fundamental legal significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the appeal for leave to appeal filed by Defendant 1 as inadmissible for missing the extended deadline to substantiate the complaint, and rejected the appeals for Defendants 2 through 4, thereby upholding the Stuttgart Higher Regional Court’s decision that affirmed the plaintiffs' success. The case involved a statutory inheritance dispute where plaintiffs sought consent to transfer real estate and entry in the land register based on bequests (legacies) from the testator, challenging the positions of defendants who comprised a collective heir community and a subrogated heir. The court ruled that the missing complaint of Defendant 1 was not saved by the substantive representation of co-parties under § 62 ZPO because the deadline for that specific defendant had already expired, and it determined that the underlying dispute lacked fundamental legal significance, the need for legal development, or the necessity of securing uniform jurisprudence under § 543(2) Sentence 1 ZPO, setting the amount in dispute at €2,951,500.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 ZPO, § 62 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Inheritance transfer dispute: Untimeliness of non-substantiated appeal for leave to appeal and failure to establish fundamental legal significance: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) und Willkürrügen (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu jeweils ¼.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2.951.500 € festgesetzt.
[GRUENDE]
1. In einer erbrechtlichen Streitigkeit nehmen die Kläger die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Grundstücken (Auflassung) und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch aufgrund von ihnen als Vermächtnisse verstandener Zuwendungen des Erblassers in Anspruch. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 bilden - zusammen mit den Klägern zu 1 bis 4 - eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Der Beklagte zu 2 hat die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, ist jedoch als Erbe der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die zu dessen Erbengemeinschaft gehörte, dessen Erbeserbe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen und eine durch die Beklagten zu 2 bis 4 in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Beklagten zu 2 bis 4 erstreben mit ihrer am 14. Juni 2022 fristgerecht begründeten Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Der Beklagte zu 1 hat ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch innerhalb der für ihn bis 23. Mai 2022 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 ZPO). Der Beklagte zu 1 ist hinsichtlich der Einhaltung der Begründungsfrist für sein Rechtsmittel nicht gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagten zu 2 bis 4 vertreten anzusehen, indem diese ihre eigene Nichtzulassungsbeschwerde begründet haben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376 unter II 2 [juris Rn. 7]; vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611, 1612; vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61, NJW 1962, 1722 f.; RGZ 71, 366, 369 ff.; Zöl-ler/Althammer, ZPO 34. Aufl. § 62 Rn. 17; BeckOK ZPO/Dressler, 47. Ed. § 62 Rn. 26 [Stand: 1. Dezember 2022]; MünchKomm-ZPO/Schultes, 6. Aufl. § 62 Rn. 32). Denn jedenfalls kommt eine Vertretung im Hinblick auf die Begründung des eigenen Rechtsmittels des Beklagten zu 1 nicht in Betracht, weil die hierfür geltende Begründungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 bereits abgelaufen war (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Aufl. § 62 Rn. 26).
3. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) und Willkürrügen (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
5. Beim Streitwert sind die auf dem den Klägern zu 1 und 4 zugedachten Grundstück lastenden Grundschulden nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]).
Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Dr. Götz
Rust