Aggravated robbery sentencing: prohibition against treating absence of mitigating provocation as aggravating factor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision (BGH) reversed the sentencing portion of a lower court’s judgment against a defendant convicted of aggravated robbery and remanded the case for new proceedings, while upholding the conviction and underlying factual findings. The defendant had challenged the sentence imposed after the court aggregated it with five prior convictions, arguing errors in the sentencing calculation. The BGH found a material legal error in the lower court’s decision to deny mitigation to a lesser statutory offense, as the court improperly used the absence of a provocation defense as an aggravating factor. Although the court identified additional deficiencies in the calculation of the total sentence regarding prior fines and the timing of offenses to warrant a hardship adjustment, it remanded the matter for the lower court to make supplementary findings on these issues. The decisive legal basis involved the prohibition against treating the lack of a mitigating circumstance as an aggravating one under German criminal law, specifically concerning the application of §§ 250 Abs. 2 and 3 StGB for aggravated robbery.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB; Aggravated robbery sentencing: prohibition against treating absence of mitigating provocation as aggravating factor: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung beim schweren Raub
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provokation des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P. zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Gandersheim vom 23. Dezember 2015 hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Einzelstrafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
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