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4 StR 463/23 ECLI:DE:BGH:2024:080524B4STR463.23.0 KI-generiert

Adhesion proceedings: Requirement of demonstrable interest for declaratory judgment on future non-pecuniary damages beyond awarded pain-and-suffering compensation

Geschäftsnummer 4 StR 463/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the lower court’s adhesion ruling, setting aside the finding of liability for future non-pecuniary damages and declining to render a further decision on that specific claim, while upholding the remainder of the judgment including the original conviction for severe forced prostitution, the calculated pain-and-suffering compensation, and the liability for future material damages; consequently, the defendant prevailed on the revision regarding the general declaration of future non-pecuniary damage but was ordered to bear the costs of the legal proceedings. The dispute centered on whether a general admission by the defendant in the adhesion proceedings was sufficient to establish a court-ordered declaration of liability for unforeseeable future non-pecuniary damages, specifically arguing that such claims must be objectively recognizable or foreseeable at the time of the original compensation award. The decisive legal basis was the requirement for a "declaratory interest" (Feststellungsinteresse) under civil procedural principles as applied in criminal adhesion proceedings, where the BGH held that the unified nature of the already-awarded pain-and-suffering compensation covers all damage consequences that have occurred or are objectively foreseeable, meaning that a mere assertion of possible unforeseeable late effects from unfinished therapy is insufficient to justify an additional general declaration of liability for future non-pecuniary harms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Adhesion proceedings: Requirement of demonstrable interest for declaratory judgment on future non-pecuniary damages beyond awarded pain-and-suffering compensation: Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsausspruchs scheidet aus. Daher ist im Umfang der Aufhebung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21 Rn. 8).

Schlagwörter

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Feststellungsinteresse zivilrechtlicher Schadenersatz vermögensrechtliche Angelegenheit Revision eines Entscheids Prozessvoraussetzung künftige Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 53/19
Februar 2019 – 5 StR 53/19, juris Rn.
5 StR 267/21
Oktober 2021 – 5 StR 267/21, juris Rn.
4 StR 300/21
Adhesion claim for survivor's compensation denied where secret short-term relationship lacks special personal proximity under § 844 Abs. 3 BGB
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Volltext

Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld bei behaupteter Möglichkeit unvorhersehbarer Spätschäden

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Neben- und Adhäsionsklägerin S. festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin S. sowie den weiteren Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es ihn im Adhäsionsverfahren – teilweise auf sein Anerkenntnis – zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und zudem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin S. alle infolge des Tatgeschehens zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonst leistungspflichtige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Adhäsionsausspruch teilweise nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Zu entfallen hat der Adhäsionsausspruch betreffend die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden. Der Angeklagte hat den von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Feststellungsantrag allerdings auch insoweit anerkannt (PB Bl. 220). Gleichwohl entbindet das Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb ein Feststellungsinteresse gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 5 StR 53/19, juris Rn. 3). Hiervon ausgehend ergibt sich zwar aus der weiterhin bestehenden psychischen Belastung der Adhäsionsklägerin (UA S. 83) und den im Adhäsionsantrag aufgrund der beabsichtigten Therapie (PB Bl. 225) angeführten Kosten (PB Bl. 229) hinreichend ein Feststellungsinteresse bezüglich künftiger materieller Schäden. Die Möglichkeit künftiger immaterieller Schäden, die nicht bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind, erschließt sich indes nicht. Aufgrund der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldausspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 StR 267/21, juris Rn. 2). Allein der Umstand einer nicht abgeschlossenen therapeutischen Aufarbeitung ist für sich nicht geeignet, ein über das zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehendes Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden zu begründen (vgl. BGH, aaO). Die pauschal behauptete Möglichkeit unvorhersehbarer Spätschäden (Adhäsionsantrag PB Bl. 229) reicht deshalb nicht aus.“

Dem tritt der Senat bei.

Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsausspruchs scheidet aus. Daher ist im Umfang der Aufhebung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21 Rn. 8).

2. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin S. (§ 472a Abs. 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Krankheit ander Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Marks