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2 StR 265/22 ECLI:DE:BGH:2023:140323B2STR265.22.0 KI-generiert

Invalidity of post-pronouncement correction of judgment formula lacking obvious pronouncement error despite party consent

Geschäftsnummer 2 StR 265/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judgment (BGH) rejected the defendant's appeal as largely unfounded but modified the sentencing formula to include a prior juvenile court penalty in the aggregate sentence, thereby prevailing in correcting the lower court's procedural error. The dispute concerned the validity of a district court decision that amended the orally pronounced judgment to include a prior fine order, claiming an "obvious pronouncement error" due to the prior sentence's inclusion in the oral reasoning but omission from the formula. The BGH ruled the lower court's post-pronouncement amendment invalid because it failed to meet the strict standard for obvious clerical or pronouncement errors; specifically, the absence of a statutory list in the protocol, lack of reference to § 55 StGB, and missing official statements from judges and counsel prevented the court from establishing with requisite certainty that the oral intention differed from the recorded formula. Consequently, the BGH held that the consent of all parties does not authorize a substantive alteration of the announced judgment. Relying on the mandatory requirement for subsequent aggregation under § 55 StGB and applying § 354(1) StPO, the BGH ordered the inclusion of the prior penalty to form the final aggregate prison sentence of two years and ten months.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 260 Abs. 5 StPO, § 55 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Invalidity of post-pronouncement correction of judgment formula lacking obvious pronouncement error despite party consent: Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung mündliche Eröffnung materieller Fehler Klageänderung Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Berichtigung der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung wegen eines "offensichtlichen Verkündungsversehens"

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 5. März 2019 – Az. 4705 Js 38225/18 – 71 Cs – verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und hiervon einen Monat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Durch Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht die verkündete Urteilsformel im „Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten“ wegen eines „offensichtlichen Verkündungsversehens“ dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 5. März 2019 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist; dem entspricht auch der Tenor in der Urteilsurkunde.

Zur Begründung der Berichtigung hat die Strafkammer ausgeführt, die Strafe aus vorbezeichnetem Strafbefehl sei – wie sich „aus dem Verfahrensablauf und der mündlichen Urteilsbegründung ergeben“ habe – im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogen, die Einbeziehung aber versehentlich nicht in die mündlich verkündete Urteilsformel aufgenommen worden. Hierauf seien die Verfahrensbeteiligten bereits „im Rahmen der Urteilsbegründung“ aufmerksam gemacht worden; sie hätten ihr Einverständnis mit der Berichtigung der Urteilsformel erklärt.

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. April 2022 ergibt sich hierzu lediglich, dass im Anschluss an die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe „sämtliche Verfahrensbeteiligten […] nach dem Hinweis des Vorsitzenden, wonach in dem Tenor die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl entsprechend der mündlichen Urteilsbegründung unerwähnt geblieben sei“, erklärten, „dass gegen eine entsprechende Berichtigung des Tenors keine Bedenken bestehen“.

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Gesamtstrafenausspruch war wie geschehen zu berichtigen.

Die in den Urteilsgründen ausgewiesene Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 5. März 2019 steht nicht im Einklang mit der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel. Zwar weist der in die Urteilsurkunde aufgenommene Urteilstenor eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus. Dies beruht jedoch auf dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 4. April 2022, der unzulässig und damit unwirksam ist.

a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung, die mit der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe abgeschlossen ist, kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 344/22 jeweils mwN).

b) Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung nicht vor.

Die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ein offensichtliches Verkündungsversehen vorliegt. Das gilt auch in Ansehung des vom Landgericht in seinem Berichtigungsbeschluss angeführten Umstandes, wonach sich aus dem Verfahrensablauf und der mündlichen Urteilsbegründung ergeben habe, dass „die Kammer die Strafe aus dem Strafbefehl im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogen“ habe.

So verhält sich der Berichtigungsbeschluss weder zum „Verfahrensablauf“ noch zu Inhalt und Umfang der Darstellung der Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung zur Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung.

Die Sitzungsniederschrift weist unter der Urteilsformel keine Liste der angewendeten Vorschriften aus (§ 260 Abs. 5 StPO), die gegebenenfalls einen Rückschluss auf die Anwendung des § 55 StGB ermöglicht hätte (vgl. zur Zweckmäßigkeit der Liste unter der Urteilsformel Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 52). Im Übrigen wird § 55 StGB auch in der Liste der angewendeten Vorschriften in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt.

Eine dienstliche Erklärung der beteiligten Berufsrichter (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. April 1981 – 2 StR 645/80) und ggf. der Schöffen zum Beratungsergebnis und der mündlichen Urteilsbegründung findet sich ebenso wenig in den Akten wie eine Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers.

Im Übrigen rechtfertigt auch ein nach Urteilsverkündung erklärtes Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten nicht die Berichtigung, denn es steht nicht im „freien Belieben“ der Verfahrensbeteiligten, einen verkündeten Urteilstenor nachträglich zu ändern.

c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 20). Maßgeblich ist allein die protokollierte Urteilsformel. Danach wurde der Angeklagte ohne Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

d) Da jedoch die nachträgliche Einbeziehung gemäß § 55 StGB zwingend geboten war und auszuschließen ist, dass das Landgericht die Gesamtstrafe ohne den Rechtsfehler anders bemessen hätte, ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 5. März 2019 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt