Inadmissibility of fee objection for lack of qualified electronic signature or handwritten copy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the party's objection to the court fee assessment as inadmissible and confirmed the validity of the 132 EUR procedural fee. The dispute concerned a motion for review (*Erinnerung*) filed via email against the fee assessment arising from the earlier rejection of a procedural appeal (*Rechtsbeschwerde*) in a civil matter due to inadmissibility. The court held that the written submissions failed to meet the mandatory formal requirements of the Court Costs Act (§ 66 GKG), specifically lacking a handwritten signature or qualified electronic signature on a secure channel, rendering the objection inadmissible without further substantive review, while noting that the fee was correctly calculated under the fee schedule for non-listed procedural appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 5a GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Inadmissibility of fee objection for lack of qualified electronic signature or handwritten copy: 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2022 (Kassenzeichen 780022146720) wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 2. November 2022 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023.
II. 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mails des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift tragen noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.
3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 132 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg).
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Dr. Böhm