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V ZR 217/23 ECLI:DE:BGH:2024:090824BVZR217.23.0 KI-generiert

Valuation of appellate proceedings in real estate litigation excluding counterclaims from the subject matter value

Geschäftsnummer V ZR 217/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Civil Senate amended its prior ruling to set the value in dispute for the appeal procedure at 230,000 €, thereby accepting the defendant's objection and determining that the defendant prevailed on the procedural point of valuation. The dispute concerned the correct determination of the subject matter value in an appeal against a decision in a real estate case, where the defendant challenged the inclusion of a counterclaim regarding the removal of a mortgage registration. The court held that under § 48 Abs. 1 GKG in conjunction with § 6 ZPO, the value in dispute for the appellate procedure is limited to the economic interest associated with the main claim, specifically the market value of the property, and that the counterclaim was not part of the appealed matter.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO; Valuation of appellate proceedings in real estate litigation excluding counterclaims from the subject matter value: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Streitwert Widerklage unbewegliches Vermögen Zivilprozessverfahren Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl.
§ 48 Abs. 1 GKG
Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m.
§ 6 ZPO
§ 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Brückner

Göbel

Malik

Grau

Schmidt