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2 ARs 312/19 ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS312.19.0 KI-generiert

Jurisdiction for revoking suspended sentences under § 462a StPO: primacy of the court where the custodial sentence is executed over the court of first instance

Geschäftsnummer 2 ARs 312/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice determined that the Sentencing Chamber of the Landgericht Karlsruhe holds exclusive jurisdiction for subsequent decisions regarding the revocation of a suspended sentence originally issued by a local court, thereby resolving the jurisdictional dispute. The case involved a conflict between the local court of first instance, which had been seized of the matter, and the Sentencing Chambers of two different regional courts, over which body was competent to handle post-sentence measures after the defendant committed new offenses and was transferred from pre-trial detention to execution of a custodial sentence in the district of the Landgericht Karlsruhe. The court held that under § 462a StPO, the jurisdiction for deciding on the revocation of a suspended sentence is dynamically tied to the location where the custodial sentence is currently being executed; this jurisdiction displaces the competence of the court of first instance upon the entry into force of the subsequent conviction, and a subsequent transfer of the defendant to a different correctional facility within the same jurisdictional district does not alter the competent forum.

Legislator-Regeste

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§ 462a StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; Jurisdiction for revoking suspended sentences under § 462a StPO: primacy of the court where the custodial sentence is executed over the court of first instance: Das Amtsgericht Bruchsal hat in der weiteren Folge mehrfach versucht, die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 22. Juli 2014 beziehen, gemäß § 462a StPO auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe bzw. beim Landgericht Ellwangen zu übertragen. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Karlsruhe und Ellwangen haben jeweils unter Ablehnung der Übernahme die Akten zurückgeleitet. Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat das Amtsgericht Bruchsal die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs strafprozessuale Haft Zuständigkeitsfragen Vollzug von Freiheitsstrafen Disziplinarbehörde E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 8/19
Jurisdiction for revoking suspended sentence: Statutory vesting of jurisdiction in the enforcement chamber where the sentence is currently executed displaces the trial court's prior involvement
2 ARs 181/75
Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13.
BGHSt 26, 165
Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13.
2 ARs 395/75
Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25.
BGHSt 26, 278
Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25.
2 ARs 164/11
Persistent jurisdiction of the Strafvollstreckungskammer for psychiatric confinement under §§ 462a, 463 StPO
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Volltext

Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

[TENOR]

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 22. Juli 2014 - 1 Ds 220 Js 42665/13, beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig.

[GRUENDE]

Zwischen dem Amtsgericht Bruchsal und den Landgerichten Karlsruhe und Ellwangen besteht Streit, wer für die nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 22. Juli 2014 beziehen.

1. Das Amtsgericht Bruchsal hat die Verurteile am 22. Juli 2014 u.a. wegen Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit hat es zunächst auf drei Jahre festgesetzt und mit Beschluss vom 23. August 2017 um ein Jahr verlängert.

Die Staatsanwaltschaft hat die Verurteilte am 22. Juni 2018 und am 6. August 2018 wegen weiterer Straftaten, deretwegen sie seit dem 29. Mai 2018 Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe verbüßte, vor dem Amtsgericht Karlsruhe angeklagt. Abschriften dieser Anklagen gingen am 28. Juni und am 9. August 2018 beim Amtsgericht Bruchsal ein. Mit Urteil vom 20. September 2018 hat das Amtsgericht Karlsruhe die Verurteilte u.a. wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 28. September 2018 rechtskräftig; die Untersuchungshaft ging sodann in Strafhaft über. Am 12. November 2018 wurde die Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd verlegt.

Das Amtsgericht Bruchsal hat in der weiteren Folge mehrfach versucht, die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 22. Juli 2014 beziehen, gemäß § 462a StPO auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe bzw. beim Landgericht Ellwangen zu übertragen. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Karlsruhe und Ellwangen haben jeweils unter Ablehnung der Übernahme die Akten zurückgeleitet. Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat das Amtsgericht Bruchsal die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Die Voraussetzungen für die beantragte Gerichtsstandbestimmung nach § 14 StPO liegen vor.

a) Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bruchsal (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) sowie der Landgerichte Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und Ellwangen (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) zuständig.

b) Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 22. Juli 2014 - 1 Ds 220 Js 42665/13, beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig.

aa) Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 ARs 8/19, NStZ-RR 2019, 160; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN).

bb) So liegt der Fall hier: Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe am 28. September 2018 ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen die Verurteilte eine Freiheitsstrafe im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging somit die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe über. Die spätere Verlegung der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75, BGHSt 26, 165, 166; vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278, 279, und vom 25. Mai 2011 - 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252, 253; KK-StPO/Appl, aaO, § 462a Rn. 13 mwN).

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt