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6 StR 325/24 ECLI:DE:BGH:2024:060824B6STR325.24.0 KI-generiert

Correction of omitted fraud sentence and joint liability for value reimbursement under § 73c StGB

Geschäftsnummer 6 StR 325/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, ordering the correction of the judgment by imposing a one-year custodial sentence for the 34th count of fraud, which the lower court had failed to sentence, and modifying the confiscation order to impose joint and several liability on the defendant for €1,011; the remainder of the appeal was dismissed as unfounded, and the defendant was ordered to bear the costs. The dispute concerned a conviction for 59 counts of fraud, challenging the completeness of the sentencing and the enforcement of value reimbursement under § 73c StGB, where victims had paid a witness's account from which funds ultimately flowed to the defendant. The decisive legal bases were the application of § 354 Abs. 1 StPO to correct the omission of a specific sentence based on the statutory framework of § 263 Abs. 3 StGB for a loss of €75, and the requirement for joint and several liability under § 73c StGB when the defendant's exclusive authority over the witness's account could not be established, while the court upheld the general sentencing under § 46 StGB despite potential valuation errors, given the defendant's extensive prior record.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 263 Abs. 3 StGB, § 73c StGB; Correction of omitted fraud sentence and joint liability for value reimbursement under § 73c StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Buchungsfehler fehlerhafte Strafzumessung Solidarhaftung Betrug Streitwert Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 517/21
Dezember 2021 – 6 StR 517/21 mwN).
2 StR 175/22
Confiscation of fraud proceeds: factical disposal power of bank account holders as accomplices despite immediate transfer of funds to principals
2 StR 273/12
April 2012 – 2 StR 273/12, BGHR StGB § 46 Abs.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird

a) im Fall II.4 Nr. 34 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt,

b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 1.011 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat es versäumt, im Fall II.4 Nr. 34 der Urteilsgründe eine Strafe zu bestimmen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 517/21 mwN). Da das Landgericht in sämtlichen gleichgelagerten Fällen mit einem Schaden von 50 bis (unter) 200 Euro den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrundegelegt und Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt hat, setzt der Senat mit Blick auf die Tatbeute von 75 Euro eine entsprechende Freiheitsstrafe fest.

2. Im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB) ist in Höhe von 1.011 Euro die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen. Denn nach den Feststellungen zahlten die Geschädigten in den Fällen II.4 Nr. 11 bis 13 das Geld auf das Konto des Zeugen T. (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 175/22), von wo es dem Angeklagten „im Ergebnis zugeflossen“ ist. Da die Strafkammer weder die alleinige Befugnis des Angeklagten festgestellt hat, über die Kontoguthaben zu verfügen, noch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eine Beteiligung des Zeugen und dessen Verfügungsgewalt ausgeschlossen werden kann, ordnet der Senat, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Höhe der dem Angeklagten aus den drei genannten Taten zugeflossenen Beute an.

3. Zwar erscheint die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht nur seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum durch die Taten finanziert, sondern sich auch gewisse Annehmlichkeiten wie Hotelübernachtungen, Restaurant- und Barbesuche geleistet, nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 2 StR 273/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 62). Der Senat kann aber angesichts der weiteren strafschärfenden Erwägungen, insbesondere der zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen, ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Umstand auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Werner

Arnoldi