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2 ARs 58/20 ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS58.20.0 KI-generiert

Jurisdiction in juvenile criminal cases: priority of evidentiary proximity over residence for adult defendants

Geschäftsnummer 2 ARs 58/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned a transfer order, ruling that the juvenile bench of the local district court where the offenses occurred retains jurisdiction for the trial and decision, despite the defendant's subsequent move to a different judicial district. The dispute concerned a conflict of jurisdiction between two juvenile courts in a criminal case involving eleven indictments against a defendant who was 17 years old at the time of the offenses but is now an adult; the defendant had denied committing the acts or remained silent. The court held that the transfer to the court of the defendant's new residence was not "expedient" under the Juvenile Court Act, as the vast majority of witnesses resided in the original district, the original court was already familiar with the case, and the defendant's current adulthood diminished the pedagogical relevance of the proximity principle, which typically favors the court of the minor's habitual abode.

Legislator-Regeste

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Jurisdiction in juvenile criminal cases: priority of evidentiary proximity over residence for adult defendants: Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Schwarzenbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Schlagwörter

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Übertretungen Kompetenzkonflikt Beweisverfügungen Jugendstrafzumessung Anklagezulassung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 192/92
April 1992 - 2 ARs 192/92).
2 ARs 281/13
August 2013 - 2 ARs 281/13).
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Volltext

Gerichtsstandsbestimmung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeit des entscheidungsnahen Gerichts bei volljährigem Angeklagten

[TENOR]

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Schwarzenbek vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Schwarzenbek.

[GRUENDE]

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Schwarzenbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vorliegen.

2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Karlsruhe jedoch nicht zweckmäßig ist. Dem Verfahren liegen insgesamt elf Anklageschriften zu Grunde. Der Angeklagte, der nach Erhebung der Anklage nach Karlsruhe verzogen ist, hat die ihm zur Last gelegten Taten entweder abgestritten oder keine Angaben zur Sache gemacht. Es bedarf deshalb voraussichtlich der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen, die ihren Aufenthaltsort allesamt im Bereich des Amtsgerichts Schwarzenbek haben. Das Amtsgericht Schwarzenbek ist durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten bereits 17 Jahre alt war und inzwischen volljährig ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92). Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe (vgl. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG) des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 ARs 281/13).

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt