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5 StR 339/24 ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR339.24.0 KI-generiert

Cannabis-related drug trafficking excluded from prosecution and necessity of examining a lesser degree of attempted murder based on violence and motive

Geschäftsnummer 5 StR 339/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded in the remaining scope, upholding the total custodial sentence of seven years, while narrowing the scope of prosecution to exclude all cannabis-related acts and limiting the drug trafficking charges to cocaine only. The dispute concerned a trial conviction for attempted murder merged with grievous bodily harm, simple grievous bodily harm, two counts of drug trafficking (one involving an assault on officials), and armed drug trafficking (also involving an assault on officials); the appellant challenged the verdict via a general factual complaint. The court operated under § 349 Abs. 2 StPO to deny the revision in the remaining range, and applied § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG to classify the residual drug offenses as commercial, thereby justifying the exclusion of the minor cannabis offenses without altering the individual sentences; additionally, the court held that an examination of a lesser degree of attempted murder under § 213 Alt. 2 StGB was exceptionally unnecessary given the specific violent manner of the attack and the motive.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Cannabis-related drug trafficking excluded from prosecution and necessity of examining a lesser degree of attempted murder based on violence and motive: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung bezüglich der Betäubungsmitteldelikte auf den Handel mit Kokain beschränkt und die sich auf Cannabis beziehenden Tatteile von der Verfolgung ausgenommen. Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen hat dies angesichts des jeweils verbliebenen Unrechtsgehalts nicht, zumal die Feststellungen bei jedem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten ein gewerbsmäßiges Vorgehen nahelegen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil versuchter Mord Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger qualifizierte Betäubungsmitteldelikte Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Februar 2024 werden mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Taten II.2 bis II.4 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen, soweit sie den Handel mit Cannabis betreffen, und die Verfolgung auf die übrigen Teile dieser Taten beschränkt.

Die Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer geringfügigen Verfolgungsbeschränkung; darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung bezüglich der Betäubungsmitteldelikte auf den Handel mit Kokain beschränkt und die sich auf Cannabis beziehenden Tatteile von der Verfolgung ausgenommen. Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen hat dies angesichts des jeweils verbliebenen Unrechtsgehalts nicht, zumal die Feststellungen bei jedem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten ein gewerbsmäßiges Vorgehen nahelegen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

2. Der Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB bedurfte es bei Tat II.1b angesichts des Tatbildes (gewaltsames Schleudern in ein U-Bahn-Gleisbett durch einen Sprungtritt mit zweimaligem Überschlag des Opfers, dem es aufgrund der Verletzungen nicht möglich war, das Gleisbett vor der alsbald einfahrenden U-Bahn aus eigener Kraft zu verlassen) und der niedrigen Beweggründen nahekommenden Tatmotivation (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 5 StR 432/22) ausnahmsweise nicht (vgl. zur üblichen Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 448/21 mwN).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Werner