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1 StR 261/19 ECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR261.19.0 KI-generiert

Ban on deducting business expenses from confiscable criminal proceeds for non-marketable food products marketed under misleading labels

Geschäftsnummer 1 StR 261/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice upheld the lower court’s rejection of the defendant’s appeal, thereby confirming the confiscation of the full value of criminal proceeds without deduction of procurement, transport, or storage costs. The dispute concerned whether business expenses could be deducted when confiscating proceeds from the intentional marketing of food products under misleading labels, a practice prohibited by food safety law. The court held that because the product was legally unmarketable due to the statutory violation, the deduction ban under § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB applied, and that any potential hardship or proportionality review must be conducted in the enforcement proceedings under § 459g Abs. 5 StPO rather than in the trial court under the new asset confiscation regime.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, § 73c StGB; Ban on deducting business expenses from confiscable criminal proceeds for non-marketable food products marketed under misleading labels: The dispute concerned whether business expenses could be deducted when confiscating proceeds from the intentional marketing of food products under misleading labels, a practice prohibited by food safety law. The court held that because the product was legally unmarketable due to the statutory violation, the deduction ban under § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB applied, and that any potential hardship or proportionality review must be conducted in the enforcement proceedings under § 459g Abs. 5 StPO rather than in the trial court under the new asset confiscation regime.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Abzugsfähigkeit von Kosten Ertrag Erfasste Erzeugnisse Geschäftsvermögen Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to dismiss the revision of the intervener as unfounded.

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Volltext

Vorsätzliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung: Abzugsverbot bei der Tatertragseinziehung nach neuem Recht

[TENOR]

1. Auf den Antrag der Nebenbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 11. November 2019, durch den die Revision der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt.

2. Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 11. November 2019 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die vom Berichterstatter in seiner dienstlichen Erklärung dargelegten Umstände begründet. Das Verfahren war deshalb auf Antrag der Nebenbeteiligten in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.

Die Nebenbeteiligte hatte bereits mit der Anhörungsrüge und dann in Erwiderung auf den im Hinblick auf die Anhörungsrüge gestellten Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2020 Gelegenheit, weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Der Senat hat den neuen Sachvortrag zur Kenntnis genommen und umfassend in seine Erwägungen einbezogen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten ergeben. Die Auffassung des Landgerichts, dass hier bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), weil das Produkt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB), nicht verkehrsfähig war, ist rechtsfehlerfrei. Die Prüfung, ob eine - wegen Unverhältnismäßigkeit - durch das Abzugsverbot eintretende Härte vorliegt, hat nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Nach neuem Recht findet im Erkenntnisverfahren keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, BGHR StGB § 73 Abs. 1 nF Verhältnismäßigkeit 1; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 11 und vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18 Rn. 9). Die Revision ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Jäger

Fischer

Bär

Leplow

Pernice