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VI ZR 225/21 ECLI:DE:BGH:2023:280323BVIZR225.21.0 KI-generiert

Data protection: Suspension of deletion claim against credit agency pending ECJ ruling on retention of bankruptcy data under GDPR legitimate interest and right to erasure

Geschäftsnummer VI ZR 225/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) suspended the proceedings on the pending revision appeal without rendering a substantive judgment, leaving the lower appellate court’s order for the defendant data protection office to delete the data and pay attorney’s fees in effect pending a preliminary ruling. The dispute concerned a plaintiff’s claim for the deletion of his bankruptcy and debt discharge records from a private credit agency’s database, which the plaintiff argued violated his right to data minimization and the "right to be forgotten" under EU data protection law, while the agency contended that the storage was necessary for creditworthiness assessment and protected by industry codes of conduct approved by supervisory authorities. The suspension was based on the existence of pending preliminary reference cases (C-64/22 and C-26/22) at the European Court of Justice, which raise decisive questions regarding the compatibility of private parallel databases with the EU Charter of Fundamental Rights, the interpretation of the right to erasure in Article 17(1)(d) GDPR, and whether the legitimate interest under Article 6(1)(f) GDPR permits the proactive storage of public registry data without a specific occasion or if approved codes of conduct can override statutory balancing requirements.

Legislator-Regeste

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§ 148 ZPO, Art. 267 AEUV, Art. 267 Abs. 3 AEUV; Data protection: Suspension of deletion claim against credit agency pending ECJ ruling on retention of bankruptcy data under GDPR legitimate interest and right to erasure: The dispute concerned a plaintiff’s claim for the deletion of his bankruptcy and debt discharge records from a private credit agency’s database, which the plaintiff argued violated his right to data minimization and the "right to be forgotten" under EU data protection law, while the agency contended that the storage was necessary for creditworthiness assessment and protected by industry codes of conduct approved by supervisory authorities. The suspension was based on the existence of pending preliminary reference cases (C-64/22 and C-26/22) at the European Court of Justice, which raise decisive questions regarding the compatibility of private parallel databases with the EU Charter of Fundamental Rights, the interpretation of the right to erasure in Article 17(1)(d) GDPR, and whether the legitimate interest under Article 6(1)(f) GDPR permits the proactive storage of public registry data without a specific occasion or if approved codes of conduct can override statutory balancing requirements.

Schlagwörter

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Datenschutz Einstellung des Konkursverfahrens Kreditfähigkeit Europäische Aufsichtsbehörden Retentionsrecht Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 148 ZPO
Procedural rule applied to suspend the proceedings until the European Court of Justice decides on the pending preliminary reference questions.
Art. 267 AEUV
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Art. 267 Abs. 3 AEUV
Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen.

Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 236/10
Suspend domestic proceedings pending CJEU preliminary ruling on EU transparency requirements for unilateral gas price adjustments.
X ZB 26/04
März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24.
BGHZ 162, 373
März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 148 ZPO

Procedural rule applied to suspend the proceedings until the European Court of Justice decides on the pending preliminary reference questions.

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Volltext

Datenschutz: Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftei; Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Anhängigkeit eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH

[TENOR]

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung von personenbezogenen Daten, konkret der Eintragung der Erteilung einer Restschuldbefreiung, aus einer von ihr betriebenen Datenbank.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten sammelt und speichert, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten justizbehördlichen Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden Insolvenzportal) veröffentlicht und von dort von der Beklagten erhoben. Die Beklagte speicherte mit Datum vom 10. Oktober 2019 die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank, um sie im Falle einer Anfrage zum Kläger einem Dritten mitzuteilen.

Die Beklagte zählt zu den Mitgliedern des Vereins "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.". Dieser hat in Ziffer II. 2 der "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" (im Folgenden: CoC DW) niedergelegt, dass Daten über die Restschuldbefreiung "taggenau drei Jahre" nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden müssen. In den Verhaltensregeln des CoC DW findet sich zudem folgender Hinweis: "Diese Verhaltensregeln enthalten keine Regelungen zur materiellen Berechtigung der Speicherung der personenbezogenen Daten. Die Regelung von Speicher- und Löschfristen indiziert auch nicht die Rechtmäßigkeit von deren Speicherung." Diese Verhaltensregeln sind von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuletzt am 11. August 2020 genehmigt worden.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2019 erfolglos zur Löschung des Eintrags auf. Auf eine Wohnungsanfrage des Klägers erhielt dieser vom Vermieter am 22. Oktober 2020 unter Bezugnahme auf die Eintragung bei der Beklagten eine Absage.

Der Kläger behauptet, die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung im Datenbestand der Beklagten führe bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen, keine Wohnung anmieten und kein Bankkonto eröffnen. Einen Kredit habe er insbesondere für eine medizinische Behandlung seiner Ehefrau benötigt, letztendlich habe er sich den erforderlichen Geldbetrag jedoch von seinen Eltern leihen können. Zudem benötige er eine neue Wohnung, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau die Ehewohnung habe verlassen müssen. Er wohne jetzt in einem Zimmer der Wohnung seiner Eltern, weshalb er sich nicht ordnungsgemäß um seine beiden Kinder kümmern könne. Jedenfalls sei die Eintragung aufgrund seines Widerspruchs zu löschen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit der Einführung der DS-GVO kein Paradigmenwechsel in Bezug auf Löschungsverpflichtungen erfolgt sei. Die Datenverarbeitung durch sie würde den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO entsprechen, da die Verarbeitung nicht nur in ihrem Interesse, sondern vor allem im Interesse ihrer Vertragspartner liege. Eine Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Klägers würde faktisch zu einer Gleichstellung des Klägers mit stets unbescholtenen Personen führen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Landgericht hat die auf Löschung und Unterlassung des (Wieder-)Eintrags der Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag mit folgendem Wortlaut:

"3. Restschuldbefreiung erteilt

Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt.

Aktenzeichen: 6

Datum des Ereignisses: 10.10.2019"

zu löschen und die erneute Speicherung unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Zudem ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

II. Das vorliegende Verfahren ist - auch nach Auffassung der Parteien - gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 bzw. C-26/22 auszusetzen.

1. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Verfahren C-64/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21, juris)

"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?

4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"

Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI, juris)

"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?

4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"

2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.

3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, BeckRS 2012, 4329 Rn. 7; BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (BPatG, GRUR 2002, 734, 735). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, BeckRS 2012, 4329 Rn. 8).

4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreite auszusetzen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 (Ls.); BAG, VersR 2022, 901 Rn. 28 mwN).

Seiters

Oehler

Klein

Böhm

Linder