Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 31/17 ECLI:DE:BGH:2017:130717B1STR31.17.0 KI-generiert

Tax evasion: No forfeitable property advantage from compensation paid for illicit contributions lacking factual control over assets

Geschäftsnummer 1 StR 31/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal but ordered the deletion of the lower court’s specific ruling under § 111i Abs. 2 StPO, leaving the four-year and three-month custodial sentence for eighteen counts of tax evasion in force. The dispute centered on whether the defendant, who received bar payments for his illicit contributions via a relative, had acquired a "property advantage" (Vermögensvorteil) justifying a declaration of forfeiture or a finding that the victim’s opposing rights precluded such an order. The court held that mere receipt of compensation for criminal acts constitutes a benefit "for the act" rather than a forfeitable property advantage under §§ 73, 73a StGB when the actor lacks factual control or authority over the primary assets, and because remand was barred by the prohibition against aggravation (§ 358 Abs. 2 StPO), the procedural finding regarding the victim's rights was struck without replacement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 73a Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73a StGB; Tax evasion: No forfeitable property advantage from compensation paid for illicit contributions lacking factual control over assets: 2 StPO, leaving the four-year and three-month custodial sentence for eighteen counts of tax evasion in force. The dispute centered on whether the defendant, who received bar payments for his illicit contributions via a relative, had acquired a "property advantage" (Vermögensvorteil) justifying a declaration of forfeiture or a finding that the victim’s opposing rights precluded such an order. The court held that mere receipt of compensation for criminal acts constitutes a benefit "for the act" rather than a forfeitable property advantage under §§ 73, 73a StGB when the actor lacks factual control or authority over the primary assets, and because remand was barred by the prohibition against aggravation (§ 358 Abs. 2 StPO), the procedural finding regarding the victim's rights was struck without replacement.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerhinterziehung Einziehung von Deliktsvermögen Eigentumsrecht Vermögen Zahlung der Leistungen Grundstückgewinn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for dismissing the appeal as unfounded.

§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for modifying the lower court’s judgment to delete the non-mandatory ruling despite the dismissal.

§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfall: Voraussetzungen des Erlangens eines Vermögensvorteils

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Wert des aus den Taten Erlangten 8.913.491 € entspricht, und von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zu den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschl. vom 17.03.2016 - 1 StR 628/15 m. w. N.).

Dies ist für den Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils auszuschließen, weil er für die P. GmbH in keiner Weise verantwortlich oder vertretungsbefugt war. Feststellungen zu einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten konnte das Landgericht nicht treffen (UA S. 31).

Der Angeklagte hat zwar die jeweiligen Kaufpreise für die von ihm gelieferten Waren über seinen Halbbruder von der P. GmbH erhalten (UA S. 4 a. E., 6). Bezogen auf die verurteilten Fälle der Steuerhinterziehung handelt es sich insoweit aber allenfalls um Vorteile 'für die Tat', weil ihm die jeweils bar gezahlten Beträge als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag gewährt wurden (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; BGH, Beschl. vom 09.11.2010 - 4 StR 447/10). Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet hierauf aber keine Anwendung.

Damit haben die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand.“

Den Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an. Der Ausspruch entfällt ersatzlos, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB in Höhe der erlangten Kaufpreise im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt.

Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

RiBGH Prof. Dr. Jäger befindetsich im Urlaub und ist deshalban der Unterschriftsleistunggehindert.

Raum

Graf

Raum

Bär

Hohoff