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III ZA 7/23 ECLI:DE:BGH:2023:160323BIIIZA7.23.0 KI-generiert

Legal aid denied for non-admission complaint in dental malpractice damages case due to failure to exceed €20,000 minimum value in dispute under § 544(2)(1) ZPO

Geschäftsnummer III ZA 7/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's application for legal aid, rejecting the intended complaint against the non-admission of revision, thereby leaving the lower court's dismissal of the claim in force. The dispute concerned a damages claim by a patient against a statutory health insurance provider over alleged faulty dental treatment from 2005, which the regional court had dismissed and the appellate court had subsequently rejected via interlocutory order without admitting further appeal. The decisive legal basis for the denial was the failure to meet the statutory minimum value in dispute of €20,000 required for a non-admission complaint under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as the lower courts correctly set the value at exactly €20,000, rendering the intended complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Legal aid denied for non-admission complaint in dental malpractice damages case due to failure to exceed €20,000 minimum value in dispute under § 544(2)(1) ZPO: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Zahnpflegeversicherung Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Gesundheitsbezogene Angaben gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Januar 2023 - 9 U 49/21 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Kläger nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 erfolgten zahnärztlichen Behandlung, die er für fehlerhaft hält, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.

II. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Die Vorinstanzen haben den Streitwert zutreffend jeweils auf bis 20.000 € festgesetzt (GA I 158, II 195 RS, IV 148). Dieser Wert, den der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich als richtig anerkannt hat (GA II 222), entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).

Herrmann Reiter