Rejection of complaint for lack of hearing based on discretion to omit reasoning in non-admission orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) against a prior senate order, with the complaint being rejected at the plaintiff's expense. The dispute concerned a challenge to the BGH's decision refusing to admit an appeal in a civil matter, where the plaintiff alleged a violation of the right to be heard by arguing that the court failed to address specific arguments in its previous ruling. The court held that no violation of Article 103(1) of the German Basic Law occurred, as courts are not required to explicitly respond to every individual point raised by the parties, and pursuant to § 544(6) sentence 2 ZPO, the appellate court may omit a detailed reasoning if such an explanation would not contribute to clarifying the conditions for admitting the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Rejection of complaint for lack of hearing based on discretion to omit reasoning in non-admission orders: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters
von Pentz
Oehler
Klein
Linder