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1 StR 73/20 ECLI:DE:BGH:2020:310320B1STR73.20.0 KI-generiert

Prohibition of double counting in criminal sentencing: aggravating effect of band activity already inherent in the statutory offense

Geschäftsnummer 1 StR 73/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the sentencing portion of the Landgericht Traunstein’s judgment, remanding the case for new sentencing proceedings while upholding the convictions, thereby ruling in favor of the defendant’s revision. The defendant, convicted in six instances of band and commercial smuggling of foreign nationals, challenged the original four-year and three-month custodial sentence, arguing that the trial court erred in its sentencing assessment. The BGH found that the trial court violated the prohibition against double counting (*Doppelverwertungsverbot*) by using the defendant’s systematic and coordinated conduct both to justify band participation under § 97(2) AufenthG and as an aggravating factor for sentencing under § 46(3) StGB; because these elements are constitutive of the band offense and already included in the sentencing framework, they cannot be used again to harshen the penalty.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 97 Abs. 3 AufenthG, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 46 Abs. 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Prohibition of double counting in criminal sentencing: aggravating effect of band activity already inherent in the statutory offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Doppelverwertungsverbot Strafzumessung gesetzliches Verbot Revision des Strafurteils Wirkungen des Urteils schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
§ 97 Abs. 3 AufenthG
a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls (§ 97 Abs. 3 AufenthG) des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs.
§ 97 Abs. 2 AufenthG
3 AufenthG) des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) in allen Fällen mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Schleusertätigkeiten in verschiedenen Ländern planmäßig und koordiniert agierte.
§ 46 Abs. 3 StGB
b) Die Einstellung dieser Erwägungen bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung ist mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft.
§ 353 Abs. 2 StPO
Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. November 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der gesamte Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls (§ 97 Abs. 3 AufenthG) des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) in allen Fällen mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Schleusertätigkeiten in verschiedenen Ländern planmäßig und koordiniert agierte. Ebenso hat es bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in sämtlichen Fällen „planmäßig und koordiniert vorging“ (UA S. 26).

b) Die Einstellung dieser Erwägungen bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung ist mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand der bandenmäßigen Begehung nach § 97 Abs. 2 AufenthG setzt gerade das arbeitsteilige, planvolle und koordinierte Vorgehen der Beteiligten einer organisierten Bande voraus und darf daher nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15 Rn. 3).

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie bleiben aufrechterhalten und können durch weitere Feststellungen ergänzt werden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Raum

Bellay

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Bär

Hohoff