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XI ZB 10/17 ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIZB10.17.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against interim court fee value determination

Geschäftsnummer XI ZB 10/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, characterized as an admissible but inadmissible legal complaint (Rechtsbeschwerde), at the defendant's cost. The case involved a dispute over the preliminary determination of the court fee value (Streitwert) in a civil action for the repayment of a current account balance following contract termination; the defendant had challenged the appellate court's rejection of a lower-instance complaint, initially mislabeled as an ordinary appeal. The Court held that an ordinary appeal is limited to judgments and thus inadmissible here, while the reinterpreted legal complaint was inadmissible because the statute does not expressly permit it for fee-value determinations and the lower court did not grant leave, a non-allowance that is not itself subject to review. The decision confirms that extraordinary appeals are also not available in this context, leaving the appellate court's rejection of the defendant's initial complaint in force.

Legislator-Regeste

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§ 67 GKG, § 542 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against interim court fee value determination: Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

Schlagwörter

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Gebührenfestsetzung Streitwert Zivilurteil Vorentscheid Kündigung eines Vertrags allternative Verfahren zur Streitbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 18/02
März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512,vom 17.
IX ZB 51/14
September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn.
XI ZB 5/17
April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn.
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7.
IX ZB 11/02
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8.
BGHZ 150, 133
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8.
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Volltext

Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagtengegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

II. Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, ist das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2017 gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512,vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77 und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt