Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 21/22 ECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR21.22.0 KI-generiert

Insolvency declaratory action: Valuation of disputed claims based on expected distribution quota under § 182 InsO

Geschäftsnummer IX ZR 21/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) set the amount in dispute for the revision proceedings at 500 EUR, effectively capping the fees in this insolvency matter. The case involved a declaratory action under § 180 InsO filed by a creditor to establish a claim contested by the insolvency administrator or another creditor. The decisive legal basis was § 182 InsO, which stipulates that the value of the subject matter is determined by the expected distribution quota from the insolvency estate; since no quota was expected to be paid on the claim, the court applied the lowest fee stage rather than the claim's nominal value, explicitly distinguishing this procedure from claims against the debtor where post-insolvency satisfaction prospects are relevant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 182 InsO, § 180 InsO; Insolvency declaratory action: Valuation of disputed claims based on expected distribution quota under § 182 InsO: Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Streitwert Befriedigung der Forderung Anwaltskosten Feststellungsklage Nominalwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer Insolvenztabellenfeststellungsklage

[TENOR]

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.

[GRUENDE]

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).

Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).

Schoppmeyer

Möhring

Röhl

Harms

Weinland