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1 StR 448/18 ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR448.18.0 KI-generiert

Denial of significantly diminished culpability in murder case fails when lower court neglects blood alcohol estimation and misvalues motor performance in chronic alcoholism

Geschäftsnummer 1 StR 448/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion and associated findings of the Munich I Regional Court judgment while rejecting the remainder, and remanded the case for a new trial to reassess the impact of alcohol on culpability. In a murder prosecution where the defendant was sentenced to life imprisonment and ordered to undergo civil commitment, the appeal challenged the lower court's denial of significantly diminished culpability under § 21 of the Criminal Code. The BGH found the lower court's reasoning legally flawed because it relied on intact memory and gross motor function (climbing stairs) to negate intoxication effects, failing to account for the defendant’s chronic alcohol abuse and the disconnect between external behavior and internal steering capacity in habitual drinkers. Furthermore, the appellate court criticized the lower court for failing to estimate the blood alcohol concentration based on the defendant's alleged consumption, holding that such calculations are mandatory even when estimates are not exact. Consequently, the remand allows for a reassessment whether significantly diminished culpability should apply, potentially converting the life sentence to a time-limited prison term, while the order for civil commitment remains in force but may require a decision on pre-emptive execution of the sentence if a finite term is imposed.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB; Denial of significantly diminished culpability in murder case fails when lower court neglects blood alcohol estimation and misvalues motor performance in chronic alcoholism: In a murder prosecution where the defendant was sentenced to life imprisonment and ordered to undergo civil commitment, the appeal challenged the lower court's denial of significantly diminished culpability under § 21 of the Criminal Code. The BGH found the lower court's reasoning legally flawed because it relied on intact memory and gross motor function (climbing stairs) to negate intoxication effects, failing to account for the defendant’s chronic alcohol abuse and the disconnect between external behavior and internal steering capacity in habitual drinkers. Furthermore, the appellate court criticized the lower court for failing to estimate the blood alcohol concentration based on the defendant's alleged consumption, holding that such calculations are mandatory even when estimates are not exact. Consequently, the remand allows for a reassessment whether significantly diminished culpability should apply, potentially converting the life sentence to a time-limited prison term, while the order for civil commitment remains in force but may require a decision on pre-emptive execution of the sentence if a finite term is imposed.

Schlagwörter

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verminderte Schuldfähigkeit Alkoholmissbrauch fehlerhafte Strafzumessung Mord Strafverfolgung lebenslängliche Freiheitsstrafe
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the first order to justify the partial success of the revision resulting in the vacation of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the second order to justify the rejection of the further-reaching revision as unfounded.

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Volltext

Rechtsfehlerhafte Feststellungen des Tatgerichts zu Alkoholisierung und Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, 120 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Begründung der Strafkammer, mit der sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, obgleich es festgestellt hat, dass dieser - wie auch die weiteren nicht revidierenden Mitangeklagten - bei der Tat ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei, zum Tatzeitpunkt täglich durchschnittlich zehn bis 15 Flaschen Bier sowie Wodka in erheblichem Umfang getrunken habe und eine ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Missbrauchs bzw. ein chronisch exzessiver Alkoholkonsum vorliege. Die Strafkammer hat ausgeführt, der psychiatrische Sachverständige habe auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der eine „ziemlich genaue Erinnerung“ an das Geschehen vom 6. Juli 2017 habe, eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer schweren Alkoholintoxikation zur Tatzeit ausgeschlossen. Nach den eigenen Schilderungen des Angeklagten sei aus psychiatrischer Sicht nicht einmal von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen, da er sich selbst als emotional unbeteiligt und sein Handeln als durchaus überlegt beschreibe. Das Landgericht ist im Anschluss an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen von erhaltener Steuerungsfähigkeit ausgegangen und hat ergänzend darauf abgehoben, dass der Angeklagte motorisch noch in der Lage gewesen sei, über Stiegen in den 2. Stock eines Holzlagers zu gelangen.

2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung psychodiagnostischer Faktoren begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das vom Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen herangezogene Kriterium des angeblich genauen und detaillierten Erinnerungsvermögens ist angesichts des Umstandes, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - nicht für glaubhaft hält, schon deshalb nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ-RR 2012, 137, 138). Zudem ist der indizielle Beweiswert eines intakten Erinnerungsvermögens für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ganz generell problematisch (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 24a f.). Auch der zweite vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass der Angeklagte über Stiegen in den 2. Stock des Holzlagers gelangte, erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon, dass die äußere Beschaffenheit der Stiegen schon nicht so hinreichend beschrieben ist, dass sich das Leistungsvermögen des Angeklagten hieraus ersehen ließe, ist der Gesichtspunkt für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Landgericht hat dabei nämlich nicht bedacht und erörtert, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 4 StR 530/17, NStZ-RR 2018, 136; vom 10. Januar 2012 - 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109 und vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696). Bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch „Übung“ erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 4 StR 530/17, aaO und vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07, aaO; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 23a).

b) Das Landgericht hat zudem die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum am Tattag nicht mitgeteilt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass seine Angaben keine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zuließen (UA S. 87). Von einer entsprechenden Berechnung ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258 und vom 20. November 1990 - 2 StR 424/90, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, aaO und vom 17. März 1994 - 4 StR 54/94, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; Urteil vom 13. Mai 1993 - 4 StR 183/93, StV 1993, 519).

3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gekommen wäre, von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht und auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten liegt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sicher nicht vor. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Alkoholisierung des Angeklagten und damit zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen.

4. Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird allerdings, sollte es zu der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe gelangen, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen haben.

Raum

Bär

Hohoff

Leplow

Pernice