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4 StR 123/24 ECLI:DE:BGH:2024:170724B4STR123.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking conviction reclassified under Consumer Cannabis Act due to milder statutory penalties

Geschäftsnummer 4 StR 123/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the revision of Defendant I, modifying the conviction to "trafficking in cannabis" under the Consumer Cannabis Act (KCanG) and remanding the sentencing for a new trial due to statutory changes, while rejecting the remaining revision of Defendant I and the entire revision of Defendant M. The case involved convictions for group drug trafficking and unauthorized drug trafficking in non-small quantities of marijuana under the former Narcotics Act (BtMG), which were challenged on grounds of material legal error. Relying on § 2(3) StGB and § 354 StPO, the court applied the milder Consumer Cannabis Act, which entered into force on April 1, 2024, determining that the conduct no longer falls under the BtMG but constitutes a crime under § 34 KCanG with significantly lower sentencing frameworks, thereby necessitating the alteration of the guilt determination and the remittal of the individual and total sentences to the lower court, whereas the factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Cannabis trafficking conviction reclassified under Consumer Cannabis Act due to milder statutory penalties: Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten I. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten M. insgesamt – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelstrafzumessung Verbrechen gegen Personen E-Justice Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. August 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten I. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten I. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten M. insgesamt – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. a) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten I. bedarf im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Änderung. Diese Tat des Angeklagten betrifft den Umgang mit Marihuana (ca. 5,85 Kilogramm mit einem Wirkstoffanteil von knapp 815 Gramm THC), das er zum (gewinnbringenden) Weiterverkauf auf Kommission erworben hatte. Zwar lässt das Urteil auch insoweit nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keine Rechtsfehler erkennen. Jedoch ist am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 5 StR 279/24 Rn. 2; Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24).

Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG als Handeltreiben mit Cannabis zu bewerten (vgl. zum unveränderten Bedeutungsgehalt dieser Tathandlung BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 115/24 Rn. 4 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog (zu deren Grenzwert von 7,5 g THC vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 5 StR 631/24 Rn. 6). Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist angesichts der im Vergleich zu § 29a Abs. 1 BtMG deutlich geringeren Strafrahmen in § 34 Abs. 1 und 3 KCanG aufzuheben. Dies bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Die jeweiligen Feststellungen können bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Scheuß

Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt ander Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Marks

Ri‘inBGH Dr. Tschakertist urlaubsbedingt ander Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin