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6 StR 398/24 ECLI:DE:BGH:2024:230724B6STR398.24.0 KI-generiert

Child pornography possession sentencing validity under amended milder minimum penalty statute

Geschäftsnummer 6 StR 398/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Nürnberg-Fürth's March 21, 2024 judgment, which had convicted him of possessing child pornographic content and imposed a two-year and six-month prison sentence; the underlying facts and findings regarding sentencing circumstances remain in force, while the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for re-trial on the matter of sentencing and costs. The dispute centered on the application of the correct statutory sentencing framework following a legislative amendment to § 184b Abs. 3 StGB, specifically whether the lower minimum penalty introduced by the law effective June 28, 2024, constituted a milder law compared to the framework in force at the time of the main hearing. Relying on § 2 Abs. 3 StGB and § 354a StPO, the Court determined that the amended provision, which reduced the minimum penalty to three months, is the milder law, and because the original sentence fell within the lower range of the previous sentencing framework, there was a non-excludable risk that the trial court would have imposed a lower sentence had it applied the new law, necessitating the remand.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Child pornography possession sentencing validity under amended milder minimum penalty statute: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Strafzumessung Gesetzesänderung Revision eines Entscheids geringfügige Übertretung Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. (in der Fassung vom 16. Juni 2021) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO).

Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

2. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi

Gödicke