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6 StR 149/24 ECLI:DE:BGH:2024:110624B6STR149.24.0 KI-generiert

Assault resulting in death: failure to assess victim's contributory conduct as a mild case under § 213 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 149/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the Regional Court of Braunschweig's judgment and remanding the case to a different chamber for a new trial and decision, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, who had been sentenced to six and a half years in prison for assault resulting in death, challenged the sentence by arguing that the lower court failed to legally assess the victim's contributory conduct. The decisive legal error was the court's failure to examine whether the victim's prior verbal and physical attacks constituted a "mild case" under § 227 Abs. 2 in conjunction with § 213 Variant 1 of the German Criminal Code, which would have mandated a mitigation of the statutory penalty framework applied under § 227 Abs. 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 227 Abs. 1 StGB, § 227 Abs. 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Assault resulting in death: failure to assess victim's contributory conduct as a mild case under § 213 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung strafbares Verhalten Todesstrafe Opfermitverantwortung versuchte einfache Körperverletzung Nebenstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 268/73
August 1973 – 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19.
BGHSt 25, 222
August 1973 – 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19.
2 StR 560/93
Januar 1994 – 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom 13.
2 StR 384/99
Oktober 1999 – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom 14.
2 StR 23/14
Mai 2014 – 2 StR 23/14; vom 9.
1 StR 21/22
Mitigation of aggravated assault resulting in death: physical provocation by victim as mitigating factor under § 227 Abs. 2 StGB
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB abgelehnt. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass das Tatopfer die tödlichen Schläge „mit verursacht“ habe, weil es den Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere aber „vor den letztlich tödlichen Schlägen“, verbal und körperlich angegriffen habe. Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 – 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19. Januar 1994 – 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom 14. Mai 2014 – 2 StR 23/14; vom 9. März 2022 – 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen. Darauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die Einlassung des Angeklagten in sich geschlossen darzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19). Eine thematisch selektive Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 237/23, Rn. 15).

RiBGH Dr. Feilckeist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann

Tiemann

Wenske

RiBGH Fritscheist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann

Arnoldi