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5 StR 326/23 ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0 KI-generiert

Authorization of media recordings of a criminal judgment pronouncement under § 169 Abs. 3 GVG

Geschäftsnummer 5 StR 326/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, ordered that audio and television recordings of the judgment pronouncement scheduled for August 20, 2024, are expressly authorized for public broadcast or publication, with no opposing interests identified or apparent. This administrative decision addresses the procedural question of media access to the court's oral ruling, specifically granting permission for audio-visual coverage of the pronouncement itself while noting that separate photo or video recordings outside the specific scope of the judgment announcement remain subject to general session police regulations. The ruling is grounded in § 169 Abs. 3 Satz 1 of the Code of Criminal Procedure (GVG), which empowers the court to permit such recordings at its discretion when a special public interest justifies the exception to the general prohibition on recording criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Authorization of media recordings of a criminal judgment pronouncement under § 169 Abs. 3 GVG: Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Öffentlichkeitsgrundsatz Medienöffentlichkeit mündliche Eröffnung E-Justice Polizei und öffentliche Ordnung
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Volltext

Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

[GRUENDE]

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner