Exclusion of concurrent bodily injury conviction due to statute of limitations in sexual abuse sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the guilty verdict to remove the count of bodily injury due to statutory limitation, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the ten-year total custodial sentence intact. The case involved a challenge to a lower court judgment for severe sexual abuse of children, rape, and bodily injury committed in concurrence with further instances of sexual abuse, where the defendant argued procedural and substantive errors including the calculation of a previously included fine. The decisive legal grounds were the expiration of the statute of limitations for the bodily injury offense, which prevented its independent conviction though it remained relevant for sentencing as a culpability-increasing factor, and the rejection of a procedural objection for failing to properly submit the underlying chamber decision. Additionally, the court upheld the original daily rate for the included fine, finding no need to rectify it since the amount was already clearly stated in the lower court’s reasoning, and imposed the costs of the appeal on the defendant due to the limited success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 473 Abs. 4 StPO; Exclusion of concurrent bodily injury conviction due to statute of limitations in sexual abuse sentencing: Der Schuldspruch bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung; der Verfolgung des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Körperverletzung steht die insoweit eingetretene Verjährung entgegen. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Zum einen hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung der Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt, zum anderen können auch verjährte Taten als schulderhöhend in die Strafzumessung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 1989 - 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Revision es versäumt hat, den Inhalt des in Rede stehenden Beschlusses der Strafkammer vorzutragen.
2. Der Schuldspruch bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung; der Verfolgung des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Körperverletzung steht die insoweit eingetretene Verjährung entgegen. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Zum einen hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung der Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt, zum anderen können auch verjährte Taten als schulderhöhend in die Strafzumessung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 1989 - 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11).
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht die Tagessatzhöhe der einbezogenen Geldstrafe aus dem gesamtstrafenfähigen Strafbefehl auf einen Euro festzusetzen. Die rechtskräftig auf 20 Euro festgesetzte Tagessatzhöhe wird in den Gründen des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt (UA S. 3), sodass bereits deshalb für eine Nachholung der Bestimmung kein Anlass besteht.
3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Berg
Erbguth
Kreicker
Voigt