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5 StR 512/17 ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR512.17.0 KI-generiert

Admissibility and scope of plea bargains in juvenile criminal proceedings; partial discontinuance for insufficient factual findings

Geschäftsnummer 5 StR 512/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal in part, upholding the two-year and six-month juvenile sentence, but ordered a partial discontinuance of proceedings regarding a charge of fencing and corrected the guilty verdict to align with the findings, thereby prevelling the state on the main penalty while allowing the defendant procedural relief on one count. The case involved a youth criminal proceeding where the appellate court reviewed a conviction for multiple offenses, including robbery, theft, and assault, noting that the lower court's findings failed to support the specific fencing charge due to missing evidence on possession, yet determining that excluding this count would not result in a lesser sentence than agreed upon in a plea bargain. The decisive legal basis included § 154 Abs. 2 StPO for the partial discontinuance based on procedural economy, § 349 Abs. 2 StPO for the dismissal of the remainder of the appeal, and § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, alongside the BGH's doctrinal position that plea bargains in juvenile proceedings are permissible only in exceptional cases and are generally incompatible with educational objectives.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO; Admissibility and scope of plea bargains in juvenile criminal proceedings; partial discontinuance for insufficient factual findings: The case involved a youth criminal proceeding where the appellate court reviewed a conviction for multiple offenses, including robbery, theft, and assault, noting that the lower court's findings failed to support the specific fencing charge due to missing evidence on possession, yet determining that excluding this count would not result in a lesser sentence than agreed upon in a plea bargain. The decisive legal basis included § 154 Abs. 2 StPO for the partial discontinuance based on procedural economy, § 349 Abs. 2 StPO for the dismissal of the remainder of the appeal, and § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, alongside the BGH's doctrinal position that plea bargains in juvenile proceedings are permissible only in exceptional cases and are generally incompatible with educational objectives.

Schlagwörter

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Strafurteil Einstellung wegen Körperverletzung Teilentscheid Haftprüfung Kündigung wegen Diebstahls Fall des Ausschlusses
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 StPO

Serves as the legal basis for the partial discontinuance of proceedings regarding the fencing charge in case 10.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the ground for dismissing the remainder of the appeal as unfounded.

§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Cited in conjunction with § 154 Abs. 2 StPO to authorize the partial discontinuance of the proceedings.

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Volltext

Verfahrensabsprache im Jugendstrafverfahren

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2017 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Beschlussformel genannten Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Urteilsfeststellungen tragen im Fall 10 nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Eine Änderung des Schuldspruchs und Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Unterschlagung ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen an dem vom Angeklagten an sich genommenen Handy fehlen. Der Senat stellt daher aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig ein. Er kann ausschließen, dass das Landgericht bei Entfallen der Tat 10 auf eine noch geringere als die im Rahmen einer Verfahrensabsprache verhängte Jugendstrafe erkannt hätte.

Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass Verfahrensabsprachen im Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen (BT-Drucks. 16/12310, S. 10) und eine solche gerade im vorliegenden Fall unter erzieherischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher