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XI ZB 16/23 ECLI:DE:BGH:2024:260724BXIZB16.23.0 KI-generiert

Objection to BGH fixed court fee for dismissed hearing complaint: automated fee invoice validity and scope of GKG cost rules

Geschäftsnummer XI ZB 16/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff’s objection (Erinnerung) against the court fee assessment of 6 June 2024, thereby upholding the fee demand and dismissing the plaintiff's challenge. The dispute arose after the BGH dismissed the plaintiff’s earlier hearing complaint (Anhörungsrüge) for inadmissibility, leading the plaintiff to object to the subsequent fixed court fee of €66 levied by the court registry. The court held that the fee was correctly assessed under §§ 1, 3, 22, 29 GKG and Nr. 1700 of the GKG cost schedule, and that the objection was procedurally incompetent as it falls within the sole jurisdiction of the single judge under §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG rather than the full panel. Furthermore, the court ruled that the fee invoice was formally valid despite lacking a signature or service seal because it was generated via automated systems pursuant to § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg, and confirmed that the plaintiff had no right to demand electronic transmission of fee invoices or color copies of authenticated documents.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 6 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Objection to BGH fixed court fee for dismissed hearing complaint: automated fee invoice validity and scope of GKG cost rules: Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung Kostenfestsetzung Anwaltskosten elektronische Zustellung E-Justice fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl.
§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG
Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
§ 29 Nr. 1 GKG
1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs.
§ 6 Abs. 2 GKG
1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Klägers vom 16. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2024 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2024 (Kassenzeichen ). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Juni 2024 ist unbegründet.

Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers ist zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Die für den Schuldner bestimmte Kostenrechnung weist auf die automationsgestützte Erstellung hin; ein Dienstsiegel ist zusätzlich angebracht.

Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).

IV. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm