Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 660/18 ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR660.18.0 KI-generiert

Self-defense defense undermined by monitored post-incident statements and corroborating witness testimony, with flight to foreign jurisdiction deemed a non-decisive auxiliary inference

Geschäftsnummer 5 StR 660/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the appeals of two defendants against a Hamburg Regional Court judgment, upholding their convictions and ordering the defendants to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on whether the main defendant's stabbing, executed with conditional intent to kill, was justified as self-defense; the trial court had rejected this defense based primarily on monitored post-incident telephone statements by the defendant, the victim, and witnesses, which corroborated initial police reports. While the appellate court acknowledged that the trial court’s reliance on the defendant's subsequent flight to Turkey for seven weeks as an indicator of guilt was legally flawed—since flight alone does not reliably prove innocence or guilt—the BGH held this was a non-decisive auxiliary consideration. The conviction remained valid because it was securely grounded in direct evidence regarding the immediate circumstances of the offense, rendering the flawed inference regarding the post-offense conduct immaterial to the outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Self-defense defense undermined by monitored post-incident statements and corroborating witness testimony, with flight to foreign jurisdiction deemed a non-decisive auxiliary inference: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

KI-generiert
versuchter Mord Einvernahme des Opfers Einwendungen strafbares Verhalten Bestätigungsbeweise Notwehr
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Rückschlüsse aus der Flucht eines Angeklagten)

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2018 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten A. werden zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

[GRUENDE]

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte A. bei seinem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich nicht in einer Notwehrlage gehandelt hat, rechtsfehlerfrei insbesondere auf seine Äußerungen in überwachten Telefonaten nach der Tat sowie auf korrespondierende telefonische Äußerungen des Nebenklägers und der seiner beiden in seinem Lager stehenden Begleiter abgestellt. Diese Ergebnisse der Telefonüberwachung fanden Bestätigung und Konkretisierung auch in den Angaben, die der Nebenkläger und die beiden Zeugen bei ihren Erstbefragungen bzw. in ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Die zusätzliche Überlegung, als weiteres Indiz gegen eine Notwehrhandlung spreche der Umstand, dass er sich nach der Tat zunächst für sieben Wochen in die Türkei abgesetzt habe (UA S. 28, 33), ist zwar nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 308/07, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 33; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 74).

Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehenden Hauptargumente handelt es sich bei ihren Ausführungen zum Nachtatverhalten ersichtlich um eine Hilfserwägung, welche die Überzeugungsbildung nicht trägt.

Soweit die Revision eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens annimmt, entspricht dies den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 10 f.).

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher