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V ZR 247/23 ECLI:DE:BGH:2024:230724BVZR247.23.1 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint due to missing reasoned submission by authorized appellate counsel and failure to substantively demonstrate violation of right to be heard in mandatory counsel order.

Geschäftsnummer V ZR 247/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the rejection of both the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) and his complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision and leaving the plaintiff to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the procedural handling of the plaintiff's motion for the appointment of a mandatory counsel and his attempt to appeal the Landgericht Bamberg's judgment that denied admission to the revising instance. The court held the hearing complaint inadmissible for failing to demonstrate a substantive, decisive violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, as required by § 321a(2) sentence 5 ZPO, while the non-admission complaint was rejected because it was not reasoned by a lawyer authorized to practice before the Supreme Court within the statutory deadline, per § 544(1), (4) sentence 1, and § 78(1) ZPO; the court further denied a stay of proceedings pending a constitutional complaint, finding the cited precedent inapplicable.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 ZPO, § 148 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of non-admission complaint due to missing reasoned submission by authorized appellate counsel and failure to substantively demonstrate violation of right to be heard in mandatory counsel order: Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör hängiges Verfahren Bestellung eines Rechtsbeistands Revision eines Entscheids gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BAGE 172, 175
Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).

3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Brückner

Göbel

RinBGH Haberkampist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner

Hamdorf

Laube